Falsch geparkt, umgeschmissen, im Fluss versenkt – in vielen deutschen Städten werden E-Scooter zunehmend zum Ärgernis. Viele Städte arbeiten an Lösungen, um das Abstellchaos zu reduzieren.
Nürnberg hat etwa 6.000 Elektro-Tretroller von fünf Anbietern, die bislang noch an jeder beliebigen Stelle abgestellt werden konnten. Doch das ändert sich jetzt, die Stadt Nürnberg wird etwa 290 Sammelparkplätze einrichten, das Parken an anderen Orten verbieten und die Anzahl der E-Scooter begrenzen. Auch die bayrische Hauptstadt München hat bereits ähnliche Maßnahmen ergriffen und schuf im vergangenen Frühjahr 43 Sammelparkplätze. Und die Stadt Augsburg arbeitet an einem ähnlichen Konzept.
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Mehr Verantwortung für Verleihfirmen
Darüber hinaus möchte die Stadt Nürnberg ein Konzept umsetzen, dass schon in Städten wie Leipzig, Frankfurt und Münster zum Einsatz kommt. Dort benötigen die Verleihfirmen eine Sondernutzungserlaubnis, die mit einigen Verpflichtungen daher kommt. In Nürnberg heißt das konkret, dass falsch geparkte E-Scooter vom Betreiber innerhalb von sechs Stunden entfernt werden müssen. Außerdem müssen die Verleihfirmen eine Gebühr zahlen, mit der dann die Sammelparkplätze bezahlt werden.
Diese Regelung funktioniert in anderen Städten bereits sehr gut. Norbert Vechtel, Ordnungsamtleiter in Münster, ist überzeugt: “Wir haben seit dem Frühjahr 2022 eine dramatische Verbesserung der Situation“.
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Deutscher Städtetag fordert mehr Unterstützung
Der Deutsche Städtetag fordert klare Spielregeln und eine Anpassung der Straßenverkehrsordnung und der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge durch den Bund. Die Verleihfirmen müssen nach Ansicht des Städtetags die Fahrerinnen und Fahrer besser kontrollieren und technische Mittel einsetzen, um das Abstellen von E-Scootern an verbotenen Orten zu verhindern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Allen Ländern und Städten müsse die Möglichkeit gegeben werden, eine Sondernutzungsgenehmigung von den E-Scooter-Betreibern zu verlangen. Andernfalls bestände für die Städte immer das Risiko, dass die Betreiber die Sondernutzung vor Gericht anfechten.
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