Wer sein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte, muss zunächst unterscheiden, ob das Geschenk im lokalen Handel vor Ort gekauft wurde oder über das Internet, beziehungsweise per Versand. Der größte Unterschied dabei besteht darin, dass Sie beim stationären Handel kein 14-tägiges Rückgaberecht haben, beim Online-Shopping aber schon. Es gibt aber noch mehr zu wissen, wenn Sie Geschenke umtauschen möchten. In diesem Beitrag zeigen wir alles Wichtige dazu und auf was Sie achten müssen.
Es gibt kein Umtauschrecht im stationären Handel – auch nicht innerhalb von 14 Tagen
Es gelten unterschiedliche Regeln für Umtauschrechte, abhängig davon wo Sie ein Produkt gekauft haben. Es gibt im lokalen Handel kein Recht darauf, etwas umzutauschen, auch nicht innerhalb von 14 Tagen. Dieser Mythos hält sich hartnäckig, gilt aber nur beim Online-Shopping. In vielen Fällen zeigen Händler aber Kulanz und erlauben den Umtausch der Ware gegen einen Gutschein oder ein anderes Produkt. Geld zurück gibt es häufig nicht und ein Recht darauf gibt es leider ebenso wenig. Hier ist es daher ratsam, freundlich mit dem Verkaufspersonal umzugehen und einen Gutschein oder ein anderes Produkt zu erhoffen.
Schließt ein Händler den Kulanzumtausch aus, hilft unter Umständen etwas verhandeln. Kaufen Sie ein anderes Produkt, können Sie das Geschenk vielleicht als Anzahlung mit anrechnen lassen. Wollen Sie das nicht, haben Sie immer noch die Wahl, das unerwünschte Geschenk auch per eBay oder auf anderen Plattformen zu verkaufen. Da Sie Garantie auf das Produkt haben und das Geschenk vermutlich neu ist, können Sie hier unter Umständen den Neupreis zumindest ansatzweise erzielen.
Reduzierte Ware ist häufig vom Umtausch ausgeschlossen
Handelt es sich bei dem Geschenk um ein Weihnachtsschnäppchen, zum Beispiel weil das Produkt einen Fehler hat und beschädigt ist, lässt sich ebenfalls kein Umtauschrecht herleiten, wenn die Reduzierung und der Fehler auf dem Kassenbon kommuniziert wurde und das Produkt aus diesem Grund preislich reduziert wurde. Beim Kaufen von Schnäppchen sollte daher darauf geachtet werden, wie es mit dem Umtausch bestellt ist, das gilt nicht nur für Weihnachtsgeschenke.
Gewährleistung versus Herstellergarantie: Das müssen Sie wissen
Wenn das Produkt jedoch fehlerhaft oder mangelhaft ist, muss es der Händler unter Umständen zurücknehmen, sofern das nicht bereits beim Kaufen der Ware wegen der erwähnten Reduzierung klar war. Das Gewährleistungsrecht greift daher, wenn ein Produkt defekt ist oder nicht hält, was es verspricht. Dazu zählt natürlich nicht die Zufriedenheit des Beschenkten.
Wie beim Online-Handel, hat der Händler aber das Recht zur Nachbesserung. Dazu gehört ein Tausch des Produktes oder eine Reparatur. Innerhalb von zwei Jahren kann das Gewährleistungsrecht in Anspruch genommen werden. Daher sollte der Kassenbeleg gut aufbewahrt werden. Teilweise reichen auch EC- oder Kreditkartenabrechnungen aus, besser ist aber in jedem Fall der Kassenbeleg.

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Die Herstellergarantie unterscheidet sich aber vom Gewährleistungsrecht. Die Herstellergarantie „garantiert“ durch den Hersteller des Produktes bestimmte Eigenschaften eines Produktes. Ein Hersteller kann freiwillig Rechte zusätzlich zum Gewährleistungsrecht einräumen. Die Konditionen und den Ablauf eines Garantiefalls legt der Hersteller fest.
Internet- und Versandhandel ermöglichen 14-tägiges Umtauschrecht
Wenn das Geschenk online oder im Versandhandel gekauft wurde, kann es innerhalb von 14 Tagen umgetauscht werden. Hier spielt aber die Zeit eine wichtige Rolle, da der Umtausch auch davon abhängt, wann das Geschenk auch tatsächlich gekauft wurde und wann es zugestellt wurde. Das kann durchaus deutlich vor Weihnachten der Fall gewesen sein, sodass das Umtauschrecht schon abgelaufen ist oder Sie sich zumindest beeilen sollten, damit die Frist nicht abläuft. Amazon bietet in den meisten Fällen für Produkte, die ab Anfang November eines Jahres gekauft wurden, ein Rückgaberecht bis 31.01. des nächsten Jahres. Teilweise machen das auch andere Händler, es gibt darauf aber keinen Anspruch.

Simon Lohmann
Hier müssen Sie aber ebenfalls zwischen Widerruf und Umtausch unterscheiden. Wollen Sie innerhalb der 14-Tagesfrist ein Produkt nicht mehr haben, können Sie den Kauf widerrufen und es zurückschicken. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie die Ware erhalten haben. Daher sollten Sie Kaufbelege und auch die entsprechenden Belege für die Zustellung gut aufbewahren.
Händler können diese Frist verlängern aber nicht verkürzen. Der Umtausch von Ware ist gesetzlich nicht geregelt. Hier können Händler eigene Regeln definieren, an denen sie sich aber auch orientieren müssen. Verspricht ein Händler einen Umtausch gegen Geld innerhalb einer bestimmten Frist, dann muss er sich daranhalten.
Kunden müssen die Versandkosten übernehmen
Nehmen Kunden von ihrem Widerrufsrecht gebrauch oder tauschen Ware um, die sie online gekauft haben, dann müssen sie den Versand bezahlen. Teilweise übernehmen Händler aus Kulanz den Versand. Hier kann es sinnvoll sein vorher freundlich beim Support anzufragen, um etwas Geld zu sparen. Mit etwas Verhandlungsgeschick ist es vielleicht möglich die Kosten zumindest etwas zu reduzieren, ein Recht darauf gibt es aber nicht.

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Nicht alles kann umgetauscht werden
Verschiedene Produkte sind generell vom Umtausch ausgeschlossen. Dazu gehören zum Beispiel Lebensmittel oder Kosmetika. Auch Blumen, Erotikartikel, Tickets für Veranstaltungen, Unterwäsche, Badekleidung und Produkte, die individuell hergestellt wurden, kann ein Händler vom Umtausch ausschließen, zum Beispiel auch Fotobücher. Auch hier kann etwas Verhandlungsgeschick und Freundlichkeit helfen. Wenn Produkte versiegelt sind und das Siegel gebrochen wurde, kann der Umtausch ausgeschlossen werden. Das gilt zum Beispiel für CDs oder Blue-Rays.
Reklamation wegen defekter Ware
Wenn ein Produkt defekt ist oder die versprochenen Eigenschaften nicht erfüllt, können Sie es reklamieren. Eine Reklamation ist aber kein Umtausch. Der Händler hat das Recht nachzubessern. Er darf also versuchen das Produkt zu reparieren oder es gegen ein funktionierendes Produkt, beziehungsweise einen Ersatz auszutauschen. Wenn die Reparatur oder der Austausch der Ware keine Besserung bringt, können Sie Ihr Geld zurückverlangen.
Unter Umständen kann an dieser Stelle ein Preisnachlass das Problem für beide Seiten sinnvoll lösen. Sie sollten Mängel oder Schäden schriftlich oder per E-Mail an den Händler schicken. Reagiert er in einer angemessenen Frist nicht, oder gelingen Reparatur- oder Austauschversuche nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Innerhalb der ersten 12 Monate wird davon ausgegangen, dass ein Schaden bereits beim Kauf vorhanden war und daher ein anfänglicher Sachmangel vorliegt, der unter das Gewährleistungsrecht fällt. Nach den 12 Monaten muss der Käufer nachweisen, dass der Fehler bereits beim Kauf vorlag und das Gewährleistungsrecht auslöst. Die Regelungen im „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ gelten nicht für Behandlungsverträge oder Verträge über Glücksspiel- oder Finanzdienstleistungen.

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Allerdings unterscheidet der Gesetzgeber zwischen erheblichen und unerheblichen Mängeln. Bei unerheblichen Mängeln können Sie eine Preisreduzierung verlangen, aber nicht komplett vom Kauf zurücktreten.
Gutscheine umtauschen oder weitergeben
Gutscheine können in den meisten Fällen nicht gegen Geld ausgezahlt werden, zumindest besteht dazu kein Recht. Teilweise zahlen Händler zumindest einen Restbetrag aus, wenn Sie ein Produkt über den Gutschein erwerben. Aber auch das ist Kulanzsache des Händlers. Achten Sie darauf, dass Gutscheine nach etwa 3 Jahren ihre Gültigkeit verlieren, allerdings in den meisten Fällen übertragbar sind. Die Frist beginnt am Ende des Jahres indem der Gutschein erworben wurde.