Die “allgemeine und unterschiedslose” Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten verstößt gegen EU-Recht. So lautet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs , welches am Dienstagvormittag verkündet wurde. Das Gericht stellt damit fest, dass entsprechende Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung im deutschen Telekommunikationsgesetz (TKG) gegen das Unionsrecht verstoßen. Die gespeicherten Daten von Personen könnten dazu verwendet werden, um Profile mit den Gewohnheiten des täglichen Lebens oder mit dem sozialen Umfeld der Personen zu erstellen, was einen Grundrechtseingriff darstelle.
Überraschend kommt das Urteil nicht. Das EuGH bestätigt damit seine früheren Entscheidungen zu ähnlichen Fällen.
Deutsche Vorratsdatenspeicherung lag auf Eis seit Juli 2017
Die Telekom Deutschland und Spacenet hatten sich gegen eine entsprechende seit dem 1. Juli 2017 geltenden Regelung im deutschen Telekommunikationsgesetz zur Speicherung von Nutzerdaten vor deutschen Gerichten gewehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte schließlich eine Entscheidung des EuGH angefragt. Seit über fünf Jahren lagen die neuen deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung ohnehin auf Eis und wurden nicht durchgesetzt.
EuGH: Vorratsdatenspeicherung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt
Mit der Entscheidung des EuGH müssen diese Regelungen jetzt von der Bundesregierung entsprechend geändert werden. Wie schnell ein solches Gesetz von der Bundesregierung vorgelegt wird, steht in den Sternen, weil innerhalb der Koalition wohl so schnell keine Einigung erzielt werden dürfte.
Das EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass eine Vorratsdatenspeicherung unter bestimmten Umständen möglich ist. So heißt es in dem Urteil des EuGH:
“Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität können die Mitgliedstaaten jedoch unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insbesondere eine gezielte Vorratsspeicherung und/oder umgehende Sicherung solcher Daten sowie eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen vorsehen.”