Update 28.4.2023:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die aus dem Jahr 2022 stammende Sperre für drei Porno-Portale, deren Unternehmenssitz auf Zypern liegt, bestätigt. Die drei Porno-Seiten würden nicht sicherstellen, dass ihre Inhalte nicht für Kinder und Jugendliche zugänglich seien. Deshalb dürfen deren Inhalte in Deutschland nicht abrufbar sein. Das Gericht schreibt:
Die Landesanstalt für Medien NRW hat zu Recht auf Grundlage des Jugendmedienschutzstaatsvertrages gegenüber zwei Anbietern mit Sitz in Zypern insgesamt drei Internetseiten mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten beanstandet und deren Verbreitung in dieser Form in Deutschland in Zukunft untersagt.
27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 27 K 3604/20, 27 K 3605/20 und 27 K 3606/20
Das Gericht begründet seine Entscheidung folgendermaßen:
Auch wenn eine Internetseite vom EU-Ausland aus betrieben wird, sind die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzrechts anwendbar. … Insbesondere können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf das sog. Herkunftslandprinzip berufen, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen – im vorliegenden Fall die zypriotischen – Regeln gelten. Es kommt vielmehr das strenge deutsche Jugendmedienschutzrecht zur Anwendung, weil Kindern und Jugendlichen ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten drohen. … Die Anbieter müssen daher sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang zu solchen Inhalten erhalten, etwa durch Einrichtung eines Systems zur Altersverifikation.
27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 27 K 3604/20, 27 K 3605/20 und 27 K 3606/20
Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich die Rechtslage zwischenzeitlich in Deutschland und Zypern geändert hat.
Das Gericht nennt die betroffenen Porno-Portale nicht namentlich. Doch es dürfte sich dabei um Pornhub, Youporn und Mydirtyhobby handeln.
Wichtig: Gegen das Urteil ist Berufung möglich – wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfragen. Über die Berufung würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.
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Ursprüngliche Nachricht vom 8.9.22:
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat bestätigt (Aktenzeichen: 13 B 1911/21, 13 B 1912/21 und 13 B 1913/21), dass die Porno-Portale Pornhub, Youporn und Mydirtyhobby (diese werden in dem Urteil des OVG nicht namentlich genannt, es steht aber fest, dass es sich um diese drei Portale handelt) in Deutschland nicht erreichbar sein dürfen, solange sie nicht ein Jugendschutzsystem einführen, das garantiert, dass nur Erwachsene Zugang zu deren Inhalten bekommen.
Das OVG hat mit seiner aktuellen Entscheidung die Beschwerde der beiden Betreiber der genannten Porno-Portale gegen die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf 27 L 1414/20, 27 L 1415/20, 27 L 1416/20) zurückgewiesen. Denn das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zuvor die entsprechenden Verbote der Landesanstalt für Medien NRW bestätigt. Die Beschlüsse des OVG sind unanfechtbar.
Landesanstalt für Medien NRW verbietet Inhalte der drei Porno-Portale
Die Landesanstalt für Medien NRW hatte seinerzeit angeordnet, dass Pornhub, YouPorn und Mydirtyhobby ihre pornografischen Inhalte für Jugendliche unzugänglich machen müssen. Das sei zum Beispiel dadurch möglich, dass jeder Online-Besucher einen Altersnachweis vorlegen muss. Solange das nicht der Fall ist, dürfen Pornhub, YouPorn und Mydirtyhobby ihre Inhalte in Deutschland nicht anbieten. Doch die Betreiber der genannten Portale weigern sich, entsprechende Jugendschutzmaßnahmen einzuführen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf gibt Landesanstalt für Medien NRW recht
Die beiden Anbieter pornografischer Internetseiten, die ihren Firmensitz auf Zypern haben, hatten gegen das durch die Landesanstalt für Medien NRW verhängte Verbot vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt. Dieses gab aber der Landesmedienanstalt recht. Gegen diese Entscheidung der Düsseldorfer Richter klagten die Betreiber der Porno-Portale jetzt in einem Eilantrag vor dem Oberverwaltungsgericht Münster.
Doch das OVG Münster bestätigte nun ausdrücklich, dass auch Porno-Portale, die ihren Sitz im europäischen Ausland haben, von deutschen Jugendschützern reguliert werden können.
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