Defekte können auch bei solchen Geräten auftreten, die noch nicht jahrelang in Gebrauch sind: Da druckt der Drucker plötzlich nicht mehr, das Smartphone tut selbst ohne äußere Beschädigung keinen Mucks oder der Monitor zeigt hässliche Streifen. Ein Garantiefall? Schon bei den Begriffen wird es kompliziert, denn wer von „Garantie“ spricht, meint häufig die Gewährleistung. Beides unterscheidet sich erheblich voneinander.
Die Gewährleistungsrechte stehen Ihnen als Verbraucher nach dem Kauf gegenüber dem Händler zu, und zwar per Gesetz. Sie gelten sowohl für Onlineshops wie Amazon als auch für den stationären Handel. Die Garantie im juristischen Sinn ist dagegen eine freiwillige Leistung meist der Gerätehersteller. Diese können dabei frei Dauer, Leistung und Umfang bestimmen.
Gewährleistung: Frist für Verbraucher doppelt so lange

Die gesetzliche Gewährleistung gilt bei Neuware zwei Jahre nach dem Kauf, nur bei gebrauchter reduziert sie sich auf ein Jahr. Doch was genau umfasst die Gewährleistung? Knapp ausgedrückt haben Sie einen Anspruch darauf, dass das Produkt bei der Übergabe keinen Sachmangel aufweist oder in der Funktion beeinträchtigt ist.
Da sich solche Mängel oft nicht sofort zeigen – denken Sie nur an ein bruchanfälliges Displayscharnier beim Notebook – galt schon bisher, dass alle in den ersten sechs Monaten auftretenden Mängel mutmaßlich bereits von Beginn an vorhanden waren. In den darauffolgenden 18 Monaten der Gewährleistungsfrist musste der Kunde im Einzelfall nachweisen, dass der Defekt bereits zum Kaufzeitpunkt im Gerät steckte.
Weil das für Verbraucher schwierig und meist nur durch ein Sachverständigengutachten zu belegen ist, hat der Gesetzgeber den Zeitraum für die Beweislastumkehr seit Jahresbeginn auf zwölf Monate verdoppelt. Bei einem Defekt muss der Händler nun bis einem Jahr nach dem Kauf nachweisen, dass das Produkt anfangs in Ordnung war. Wichtig: Die neue Frist gilt nur für Käufe seit dem 1. Januar 2022, für die letztjährigen Weihnachtsgeschenke also noch nicht.
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Ihre Rechte im Gewährleistungsfall: Neues Gerät oder Reparatur
Bei einem Defekt muss der Verkäufer Ihnen ein einwandfreies Produkt liefern, also entweder ein neues zur Verfügung stellen (Ersatzlieferung) oder das defekte reparieren. Sie können sich frei für eine der beiden Varianten entscheiden, der Verkäufer darf ohne Ihr Einverständnis nicht eigenhändig Fakten schaffen. Nur bei unverhältnismäßig hohen Reparaturkosten kann der Händler Ihren Wunsch verweigern. In jedem Fall trägt er alle Kosten für Porto, Transport, Arbeitsleistung und Material. Sie wiederum müssen dem Händler für die Reparatur oder Neulieferung eine angemessene Frist von beispielsweise zwei Wochen einräumen und mitteilen.
Entscheiden Sie sich für die Reparatur, hat der Verkäufer normalerweise bloß zwei Versuche. Nur bei „technisch komplizierten Geräten“ wie PCs müssen Sie drei akzeptieren. Für nach dem 1. Januar gekaufte Ware können Sie schon nach einem vergeblichen Reparaturversuch vom Kaufvertrag zurücktreten, den Preis mindern oder Schadenersatz verlangen. Machen Sie den Kauf rückgängig, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises; einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren.
Voraussetzung für den Gewährleistungsanspruch ist, dass Sie die Ware ordnungsgemäß benutzt und somit den auftretenden Fehler nicht selbst verursacht haben. „Verschleißteile“ im juristischen Sinne gibt es nicht. Macht also der Akku im Notebook oder Smartphone vorzeitig schlapp, haftet der Händler. Ein gesprungenes Display dagegen weist eher auf unsachgemäße Handhabung hin.
Die Verbraucherzentrale NRW bietet im Internet einen „ Umtausch-Check “, der die wichtigsten Fakten abfragt und daraus einen Musterbrief zum Absenden an den Händler erstellt.
Garantie durch Gerätehersteller oder Partnerfirmen

Während die Gewährleistung immer gilt und vom Verkäufer auch nicht mit Verweis auf eine gegebenenfalls zusätzlich gewährte Garantie verwehrt werden kann, handelt es sich bei Garantie um eine freiwillige Leistung. Diese wurde früher meist kostenlos von den Geräteherstellern eingeräumt, mittlerweile aber bieten auch immer mehr Händler beim Gerätekauf eine zusätzliche Garantie gegen Aufpreis: als „Geräteschutz“, „Geräteversicherung“ oder „Garantieverlängerung“.
Welche Schäden und Leistungen ein solcher Zusatzvertrag absichert beziehungsweise ausschließt, wer der Vertragspartner ist und wie lange der Kontrakt gilt, unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter.
Hat man sich für eine zusätzliche Garantie entschieden oder erhält diese ohnehin vom Hersteller, kann man bei einem Defekt innerhalb der Gewährleistungsfrist zwischen seinen Ansprüchen gegenüber dem Händler und dem Garantiegeber wählen. Die Entscheidung hängt von den Garantiebedingungen, der Art der Ware, dem Weg zum Händler und dem Zeitpunkt des Defekts ab. In den ersten sechs beziehungsweise jetzt zwölf Monaten ist die Gewährleistung oft die bessere Wahl, danach eher die Inanspruchnahme der Garantie. Zu bedenken ist, dass ein (fehlgeschlagener) Reparaturversuch des Herstellers die Verkäufergewährleistung beeinträchtigen kann.
Seit 1. Januar gilt: Der Garantiegeber muss Ihnen die Garantiebedingungen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Dazu zählen die Angaben zum Garantiegeber, Dauer und Inhalt der Garantie, der Hinweis, dass sich die Gewährleistungsrechte nicht einschränken, sowie die Vorgehensweise, was Sie im Schadensfall unternehmen müssen.
Was sonst noch wichtig ist und in Kürze zur Anwendung kommt

Während die gesetzliche Gewährleistung unabhängig davon gilt, ob Sie online oder im Geschäft vor Ort eingekauft haben, kann sich die Garantie je nach Shoppingkanal unterscheiden – selbst bei identischen Produkten ist das mitunter tatsächlich der Fall. Das 14-tätige Widerrufsrecht wiederum gilt nur beim Interneteinkauf und ermöglicht Ihnen, den Kauf ohne Angaben von Gründen zu widerrufen und die Ware zurückzuschicken. Mittlerweile gewähren zwar auch viele stationäre Läden eine solche Umtausch- und Geld-zurück-Option. Das aber ist Kulanz, sie müssen es nicht.
Neu seit Jahresbeginn ist die Updatepflicht für zahlreiche elektronische Produkte: Bei „Kaufsachen mit digitalen Elementen“ müssen die Händler die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit der Geräte, der Software und der Dienste auch nach dem Kauf sicherstellen. Das gilt unter anderem für Smartphones, Computer und Tablets, Fitnesstracker, Fernseher, Apps sowie Software und weitere Geräteklassen. Nicht festgelegt wurde dagegen bisher die Dauer der Updatepflicht gilt, im Gespräch sind je nach Geräteart fünf Jahre. Bei Android-Smartphones zeigt das neue Gesetz bereits Wirkung, denn immer mehr Hersteller versprechen Versions- und Sicherheitsupdates nun für genau diese fünf Jahre.
Zwei weitere Gesetzesänderungen stehen kurz bevor: Ab Ende Mai müssen Onlinemarktplätze wie Amazon oder Ebay sowie Vergleichsportale umfassend über die wesentlichen Kriterien und die Gewichtung für das Ranking von Suchergebnissen informieren. Ab 1. Juli schließlich müssen sich alle per Internet geschlossenen Verträge die Option bieten, sie über einen „Kündigungsbutton“ online auch wieder kündigen zu können.