Seit 1.3.: Nur noch 1 Monat Kündigungsfrist
Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen werden, gelten kürzere Kündigungsfristen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann man dann innerhalb eines Monats kündigen und ist nicht mehr automatisch für ein weiteres Jahr gebunden, wenn man vergessen hat, rechtzeitig vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen.
Für Internet- und Handyverträge gilt die 1-monatige Kündigungsfrist schon länger, mehr dazu lesen Sie hier: Internetvertrag nach 1 Monat kündigen – das geht unter diesen Voraussetzungen. Diese einmonatige Kündigungsfrist ist nur eine der vielen Neuerungen der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die am 1. Dezember 2021 in Kraft trat. Unser Überblick zu den Neuerungen: Ab 1.12.: Das gilt neu für Internet, Telefonie, Anbieterwechsel, Neu- und Altverträge
Außerdem können Sie Geld zurückverlangen, wenn Ihr Internetzugang zu langsam ist. Mehr dazu lesen Sie in diesen Meldungen:
Internet zu langsam? Geld zurück mit diesem Tool! Internet zu langsam? Prüfung ab dem 13.12. möglich! Weniger zahlen für langsames Internet: Offizielle Anleitung ist verfügbar
Seit 28.5.: Telefonwerbung nur mit dokumentierter Einwilligung
Ab dem 28. Mai 2022 müssen Unternehmen, die telefonisch werben, die ausdrückliche Einwilligung der angerufenen Person dokumentieren und diese Einwilligung fünf Jahre aufbewahren, wie die Verbraucherschützer schreiben . Bei Verstößen drohen Bußgelder. Das soll Sie vor unerwünschten Werbeanrufen besser schützen.
Ab 1.7.: Kündigungs-Button
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz weist auf eine wichtige Neuerung hin, die am 1.7.2022 für Verbraucher kommt: Der Online-Kündigungsbutton. Das bedeutet: Unternehmen, die auf ihrer Webseite den Abschluss von Laufzeitverträgen anbieten, müssen ab dem 1. Juli 2022 auch einen Kündigungsbutton auf ihren Webseiten einrichten.
Kunden können dann also ab dem 1.7. online abgeschlossene Verträge bequem über diesen Button wieder online kündigen. Damit entfällt der oft mühsame Umweg über andere Kommunikationswege wie Brief, Fax oder E-Mail. Das gilt laut den Verbraucherschützern für alle möglichen Arten von Laufzeitverträgen, also beispielsweise für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder für ein Zeitschriften-Abonnement.
Alle Details zur Ausgestaltung des Kündigungsbuttons können Sie hier nachlesen: Ab 1.7. kündigen Sie bequem per Mausklick – so geht’s .