Zwei wichtige Dokumente stehen jetzt zum Download bereit
Die Bundesnetzagentur hat die bereits vor einigen Tagen angekündigte „Allgemeinverfügung zu den neuen Minderungsregelungen für Festnetz-Internetzugänge“ veröffentlicht. Diese Allgemeinverfügung steht hier zum Download bereit. In diesem Dokument beschreibt die Bundesnetzagentur genau, wie man eine Messung der Geschwindigkeit des eigenen Internetzugangs vornehmen muss, um die vertraglich vereinbarten Zahlungen an den Provider mindern zu dürfen, wenn man die zugesagte Bandbreite nicht bekommt.
Wichtig : Diese „Allgemeinverfügung“ wird noch durch eine separat zum Download bereitgestellte Handreichung ergänzt. Die Bundesnetzagentur schreibt dazu: „In dieser Handreichung werden dem Verbraucher umfangreiche Hinweise über die technischen Voraussetzungen gegeben, um aussagekräftige Messungen durchzuführen und ein rechtssicheres Messprotokoll zu erhalten.“
Sie sollten sich also unbedingt Allgemeinverfügung und Handreichung durchlesen, bevor Sie mit der Desktop-App Ihre Messungen starten. Mit diesen strikten Vorgaben will die Bundesnetzagentur ganz offensichtlich die Kritik der Telekommunikationsunternehmen und des VATM (Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten ) am neuen Minderungsrecht für zu langsame Internetzugänge kontern.
Das fehlt noch: Desktop-App erst ab dem 13.12. verfügbar
Wichtig: Die Vorgaben werden erst am 13. Dezember 2021 wirksam und ebenfalls erst am 13.12.2021 steht die für die Messung zwingend erforderliche Desktop-App wieder zum Download zur Verfügung. Sie können sich diese Desktop-App dann ab dem 13.12.2021 hier herunterladen.
So müssen Sie messen – Kurzfassung
Kurz zusammengefasst beschreibt die Bundesnetzagentur die Vorgaben für die Messung folgendermaßen: Der Nutzer muss „für den Nachweis einer Minderleistung insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchführen. Dabei wird ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag zwischen den Messtagen sowie eine Verteilung der Messungen über den Messtag verankert.“
Und weiter geht es in schönstem Behörden-Deutsch: „Für die Annahme einer minderungsrelevanten Abweichung bei der minimalen Geschwindigkeit reicht es, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Für die maximale Geschwindigkeit ist eine Minderleistung gegeben, wenn an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht einmal erreicht werden. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liegt eine Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.“
Vorgaben sind in der Desktop-App hinterlegt
Damit Ihnen nun nicht der Kopf schwirrt, hat die Bundesnetzagentur „die Regelungen für die Messungen zum Nachweis einer Minderleistung in der Desktop-App hinterlegt, sodass Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich die Messungen nach den Anweisungen der App durchführen müssen“. Ab dem 13. Dezember 2021 können Sie mit der Desktop-App also das in der Handreichung ausführlich beschriebene und oben kurz zusammengefasste Messverfahren starten. Danach können Sie – falls Ihr Festnetz-Internetzugang (für mobile Internetzugänge gilt dieses Messverfahren nicht!) tatsächlich nach der obigen Definition der Bundesnetzagentur zu langsam ist – „einen Minderungsanspruch oder ein außerordentliches Kündigungsrecht nach den neuen gesetzlichen Regelungen gegenüber ihrem Anbieter nachweisen“.
Internet zu langsam? Prüfung erst ab dem 13.12. möglich!
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