Wer im Home Office auf dem Weg vom Bett zum Arbeitsplatz verunglückt, ist gesetzlich unfallversichert. Das entschied jetzt das Bundessozialgericht. In Pandemie-Zeiten, in denen viele Arbeitnehmer vorläufig oder vielleicht auch dauerhaft vermehrt im Home Office arbeiten, ist das ein ganz wichtiges Urteil.
Den konkreten Fall ( Aktenzeichen B 2 U 4/21 R ), den der 2. Senat des Bundessozialgerichts zu beurteilen hatte, schildert das zuständige Gericht folgendermaßen: „Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.
Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.“ Zitat Ende
Dieser abschließenden Entscheidung waren also bereits zwei sich widersprechende Urteile anderer Gerichte vorausgegangen.
Die konkrete Entscheidung gilt für den „morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice“, den ein Beschäftigter zurücklegen muss. Und weiter: „Der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme war danach als Betriebsweg versichert.“
Vermutlich dürfte auch der abendliche Rückweg in die Wohnung durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sein. Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit mal schnell aufsteht, in die Küche geht und sich einen Kaffee holt? Und dabei verunglückt. Zu dieser wichtigen Frage äußert sich das Gericht nicht.