Am 1. Dezember 2021 trat eine Neufassung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Wir geben hier einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen . Zwei spannende Aspekte unter den Neuerungen betreffen das Kündigungsrecht. Die Neuerungen, die die Bundesnetzagentur hier skizziert, gelten für alle Verträge, also auch für Altverträge, die bereits seit Jahren bestehen.
Kündigung von Internetverträgen mit Frist von 1 Monat
Zunächst einmal dürfen Internetprovider und Mobilfunkanbieter auch weiterhin neue Verträge mit 24 Monaten Laufzeit anbieten. Daran ändert sich nichts.
Doch wenn sich die 24 Monate nach Erstabschluss des Vertrags dem Ende nähern, muss der Anbieter seinen Kunden auf den Ablauf dieser 24 Monate hinweisen . Der Vertrag darf sich also nicht stillschweigend verlängern, sondern der Kunde muss rechtzeitig Zeit zum Kündigen bekommen.
Das ist aber noch nicht die einzige Neuerung. Denn selbst wenn Sie nicht rechtzeitig vor Ablauf der 24 Monate kündigen, kommen Sie jetzt trotzdem noch kurzfristig aus dem Vertrag heraus. Denn nach Ablauf der 24 Monate können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen! Schreiben Sie am besten “zum nächstmöglichen Zeitpunkt” in Ihre Kündigung, wie Verbraucherschützer raten. Vorbei sind also die Zeiten, in denen man für weitere zwölf Monate an einen Vertrag gebunden war, nur weil man vergessen hatte rechtzeitig zu kündigen.
Fristlos einen Internetvertrag kündigen
Ändert der Anbieter einen Vertrag einseitig, können Sie den Vertrag sogar fristlos kündigen. „Sie können die Kündigung innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie der Anbieter über die geplante Änderung des Vertrages informiert hat, aussprechen“, betont die Bundesnetzagentur. Der Vertrag endet jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsänderung wirksam wird.
Anbieter müssen Sie zudem mindestens einen und höchstens zwei Monate vor der Änderung darüber informieren, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärt.
Eine Ausnahme von diesem Recht auf fristlose Kündigung gibt es laut Verbraucherschützern nur, wenn der Anbieter nachweisen kann, dass die Änderungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil sind oder zumindest keine negativen Auswirkungen für Sie als Kunde haben.
Ab 1.12.: Das gilt neu für Internet, Telefonie, Anbieterwechsel, Neu- und Altverträge
Zu viel zahlen für zu langsames Internet: Telko-Verbände vs. Verbraucherschützer