Die Anbieter von Porno-Seiten im Internet müssen die in Deutschland geltenden Jugendschutzgesetze beachten, sonst droht ihnen eine Sperre. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Konkret hat das Gericht entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW zu Recht drei Internetangebote eines Anbieters mit Sitz in Zypern wegen frei zugänglichen pornographischen Inhalten beanstandet und dessen Verbreitung in dieser Form in Deutschland künftig untersagt hat.
Pornhub, Youporn, Mydirtyhobby betroffen
Laut einem Bericht von Spiegel Online geht es dabei um die ausländischen Internet-Angebote von Pornhub, Youporn und Mydirtyhobby. Diese dürften die deutschen Jugendschutzbehörden bei Internetprovidern in Deutschland sperren lassen, wenn die Portale nicht die hierzulande geltenden Jugendschutzgesetze einhalten.
Dies drohe den Pornoseiten auf Grundlage der Beschlüsse der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. November 2021. Diese wurden den Beteiligten am 1. Dezember zugestellt und Anträge der zypriotischen Gesellschaften auf vorläufigen Rechtsschutz wurden abgelehnt, wie das Gericht mitteilt.
Letzte Chance für Porno-Portale
Laut dem Spiegel-Bericht will die Landesmedienanstalt NRW den betroffenen Porno-Portalen jetzt noch die Möglichkeit bieten, Altersverifikationssysteme einzuführen. Alternativ könnten sie auch von sich aus die Verbreitung der Pornos in Deutschland stoppen.
Ansonsten drohe ihnen dann schließlich die Sperre, wozu die Landesmedienanstalt NRW die deutschen Zugangsprovider aufgrund der jüngsten Gerichtsbeschlüsse verpflichten könnte.
Xhamster droht Sperre früher
Das Porno-Portal Xhamster könnte dem Spiegel zufolge auch früher gesperrt werden. Denn hier sei der Fall nach Ansicht der Landesmedienanstalt NRW bereits rechtskräftig und die Internet-Provider seien zu einer Sperrung bereit. Wird nicht doch noch zügig eine Altersverifikation eingeführt, wäre das Portal schon in Kürze nicht mehr von Deutschland aus erreichbar.
So begründet Gericht seine Beschlüsse
In seiner Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzstaatsvertrages auch dann gelten, wenn ein Internet-Angebot aus dem EU-Ausland betrieben wird. Die Anbieter dürften sich nicht auf das sogenannte Herkunftslandprinzip berufen, laut dem für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat die dortigen Regeln gelten.
“Es müsse vielmehr das strenge deutsche Jugendmedienschutzrecht Anwendung finden, weil Kindern und Jugendlichen ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten drohten”, stellt das Gericht fest und verweist auf Studien, die gezeigt hätten, dass etwa die Hälfte der dort befragten Kinder und Jugendlichen schon frei zugängliche Pornografie im Internet konsumiert hätten. Und nur knapp ein Viertel der Eltern nutzen Geräte oder Programme, um derartige Inhalte zu blockieren. Daher stellt auch das Gericht fest:
“Es sei daher nicht zu beanstanden, dass nach deutschem Recht eine reine Kennzeichnung solcher Internetseiten mit sog. Jugendschutzlabeln nicht ausreiche. Die Anbieter müssten vielmehr sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang zu solchen Inhalten erhalten, etwa durch Einrichtung eines Systems zur Altersverifikation. Der EU-Mitgliedstaat Zypern sei von den deutschen Behörden auch hinreichend in die Maßnahmen eingebunden gewesen.”