Zwar trat am 1.12.2021 das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft. Es legt neben einigen weiteren spannenden Verbesserungen fest, dass Internetnutzer ihr monatliches Entgelt gegenüber dem Internetprovider kürzen dürfen, wenn der Internetzugang langsamer als vertraglich zugesichert ist (siehe weiter unten). Doch tatsächlich ist das dafür erforderliche Nachweisverfahren erst ab dem 13.12.2021 möglich, weil erst ab diesem Tag die dafür erforderliche Desktop-App zum Download bereit steht. Update 9.12.: Die für die Messung ebenfalls erforderliche Allgemeinverfügung und die Handreichung stehen beide jetzt zum Download bereit. Somit fehlt jetzt nur noch die Desktop-App. Update Ende
Voraussetzung für eine Kürzung der Zahlung an den Internetprovider ist laut Bundesnetzagentur eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ zwischen der tatsächlichen und der vertraglich vereinbarten Leistung”. Die Bundesnetzagentur erklärt hierzu: „Wann konkret eine solche Abweichung im Festnetz vorliegt und zu einer Minderung oder einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, legt die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Allgemeinverfügung ( diese ist am 8.12. erschienen , Anm. d. Redaktion) fest. Konkrete Vorgaben zum Nachweisverfahren stellt die Bundesnetzagentur zudem in einer Handreichung bereit ( diese ist ebenfalls am 8.12. erschienen , Anm. d. Redaktion). Die Allgemeinverfügung und die Handreichung werden am 8. Dezember 2021 durch die Bundesnetzagentur förmlich bekanntgegeben. Die Regelungen der Allgemeinverfügung werden am 13. Dezember 2021 wirksam. Die vor diesem Hintergrund überarbeitete, neue Version der Desktop-App wird am 13. Dezember 2021 auf dieser Internetseite zum Download bereitgestellt.“ Zitat Ende
Ganz wichtig ist dieser Hinweis der Bundesnetzagentur: “Ihre Internetgeschwindigkeit im Festnetz überprüfen Sie mit der Breitbandmessung Desktop-App. Diese steht Ihnen als Überwachungsmechanismus in einer überarbeiteten Version ab dem 13. Dezember 2021 zur Verfügung. Mit der neuen App können Sie ab diesem Zeitpunkt einen Minderungsanspruch oder ein außerordentliches Kündigungsrecht nach den neuen TKG-Regelungen gegenüber Ihrem Anbieter nachweisen.”
Das bedeutet für Internetnutzer: Sie können erst ab dem 13.12. die erforderlichen Messungen durchführen. Bis dahin ist der Download der Desktop-App nicht mehr möglich.
Die Bundesnetzagentur weist auf folgendes hin: „Nutzer, die die bisherige Version (der Desktop-App, Anm. der Redaktion) bereits heruntergeladen haben, können diese für Einzelmessungen weiterhin nutzen. Messkampagnen im Rahmen des Nachweisverfahrens können nur noch bis zum 30. November 2021 durchgeführt werden. Bitte schließen Sie daher offene Kampagnen schnellstmöglich ab.“
Das sind die ab 1.12.2021 gültigen Vorgaben für das Nachweisverfahren
Laut der Allgemeinverfügung des Bundesnetzagentur liegt „eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down- und Upload jeweils vor, wenn
1. nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden,
2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
3. die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird, wobei
4. 20 Messungen erfolgen müssen,
5. diese Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden müssen, und
6. sich diese Messungen im gleichen Umfang auf die beiden Tage verteilen müssen, sodass zehn Messungen an einem Tag erfolgen müssen.“ Zitat Ende
Die obigen Vorgaben gelten sowohl für die Downloadgeschwindigkeit als auch für die Uploadgeschwindigkeit.
Aus juristischer Sicht bedeutet die Allgemeinverfügung: der Kunde bekommt nun neben den schon bisher bestehenden Möglichkeiten der Schadenersatzforderung und der Kündigung auch noch die Möglichkeit auf Minderung.

©Bundesnetzagentur
Konkrete Messung für Nachweisverfahren erst ab 13.12.2021 wieder möglich
- Die Messung müssen Sie mit den von der Bundesnetzagentur auf breitbandmessung.de zur Verfügung gestellten Messinstrumenten vornehmen. Und zwar mit der Desktop-App.
- Die Messung darf nur für einen kabelgebundenen Anschlussdurchgeführt werden. Sie dürfen also nicht über eine WLAN-Verbindung messen. Schließen Sie Ihren PC bei einer Messung also direkt mit einem LAN-Kabel am Router an.
- Falls Sie ein Notebook für die Messung verwenden, muss dieses an die Stromversorgung angeschlossen sein.
- Das WLAN muss auf dem messenden Rechner ausgeschaltet werden, um Störeffekte auszuschließen.
- Wichtig:Lesen Sie vor einer Messung unbedingt hier die Fragen und Antworten, damit Sie das so genannten Nachweisverfahren korrekt durchführen .
Sie können sich die für das Nachweisverfahren zwingend erforderliche Desktop-App derzeit aber nicht herunterladen. Denn erst am 13. Dezember 2021 stellt die Bundesnetzagentur eine neue Version dieser App zur Verfügung. Der Stichtag 1.12. hat also eher theoretischen Charakter, richtig los geht es mit dem Nachweisverfahren erst ab dem 13.12.!
Hintergrund: Die Entwicklung der letzten Monate
Die Bundesnetzagentur hatte in dem Entwurf zu einer Allgemeinverfügung endlich konkrete Vorgaben dazu gemacht, wann Kunden ihre Zahlungen an den Internetprovider kürzen dürfen, wenn sie nicht die vertraglich zugesagte Bandbreite nutzen können. Damit wird das bisher sehr vage und im Alltag für rechtlich einklagbare Forderungen unzureichend formulierte Telekommunikationsmodernisierungsgesetz in für den Kunden nutzbare Vorgaben umgesetzt.
So können Kunden ihre Zahlungen kürzen
Sofern Sie bei der Messung dann ein Ergebnis erhalten, das den oben genannten Vorgaben entspricht, haben Sie theoretisch ab dem 1. Dezember 2021 das Recht Ihre monatlichen Zahlungen an den Provider zu kürzen. Und zwar im gleichen Prozentverhältnis wie Ihre tatsächlich erhaltene Bandbreite unter der vertraglich zugesicherten Bandbreite liegt. Haben Sie also zum Beispiel einen Vertrag mit 40 MBit/s als vertraglich zugesicherter Mindestgeschwindigkeit und können nur 30 Mbit/s nutzen, dann dürfen Sie Ihre Zahlungen um 25 Prozent kürzen, wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland erläutert . Aufgepasst: Sofern in der Grundgebühr für den Internetzugang aber auch noch andere Leistungen wie zum Beispiel ein TV-Paket enthalten sind, muss dessen Anteil vor der Preisminderung abgezogen werden.
So weit die Theorie.
In der Praxis
Denn in der Praxis nennen die Provider bisher oft überhaupt keine Mindestgeschwindigkeit, sondern drücken sich um die genaue Angabe mit Formulierungen wie „bis zu“. Mehr hierzu lesen Sie in diesem How-To: Bandbreite für Festnetzzugang messen. Somit müssen die Provider Ihre Vertragsbestimmungen nun anpassen und ihren Kunden Maximal-, Mittel- und Minimalwerte auf einem Produktblatt mitteilen, wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland schreibt . Die Provider dürften in vielen Fällen auf Nummer sicher gehen und Ihren Kunden neue Angebote mit niedrigeren Bandbreitenzusagen machen. Dafür müssten die Kunden dann den vollen Preis bezahlen, der dann eventuell niedriger ausfällt. Der Vorteil für die Kunden läge dann also vor allem darin, dass sie nun realistischere Werte genannt bekommen.
So geht es weiter
Zu dem Entwurf konnten sich alle betroffenen Kreise bis zum 5. Oktober 2021 äußern. Die Verordnung tritt dann am 1.12.2021 in Kraft. Ab dem 13.12.2021 steht dann die Desktop-App für die Messung zur Verfügung.