„Nulltarif-Optionen“ wie „ StreamOn “ von der Deutschen Telekom oder der „ Vodafone-Pass “ von Vodafone verstoßen gegen die Netzneutralität und damit gegen europäisches Recht. Sie sind somit illegal. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden EuGH entschieden. Wörtlich schreiben die höchsten europäischen Richter: “‘Nulltarif-Optionen’ verstoßen gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet“. Und weiter: “Folglich sind auch Beschränkungen der Bandbreite sowie von Tethering oder Roaming, die auf der Aktivierung einer solchen Option beruhen, mit dem Unionsrecht unvereinbar.”
Das sind StreamOn und Vodafonepass
Bei diesen „Nulltarif-Optionen“ (auch als “Zero-Rating-Optionen” bezeichnet) geht es darum, dass ein Mobilfunkprovider oder Internetzugangsprovider das Datenvolumen bestimmter Mobilfunkanwendungen oder Kategorien von Mobilfunkanwendungen, die von Partnern dieses Zugangsanbieters angeboten werden, nicht auf das monatliche Freivolumen eines Mobilfunkvertrags anrechnet. Damit erhöhen die Internetzugangsanbieter natürlich die Attraktivität ihres Angebots.
Anlass waren Verfahren vor deutschen Gerichten
Das Verwaltungsgericht Köln (Rechtssachen C-854/19 und C-34/20) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Rechtssache C-5/20) wollten im Rahmen eines “Vorabentscheidungsersuchens” vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob es mit dem Recht der EU vereinbar sei, “dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten die Bandbreite limitiert bzw. Tethering oder Roaming einschränkt, wenn der Kunde eine solche ‘Nulltarif-Option’ wählt.”
Diese Gerichte verhandeln Rechtsstreitigkeiten über derartige Beschränkungen zwischen Vodafone beziehungsweise Deutscher Telekom auf der einen sowie der Bundesnetzagentur beziehungsweise dem Bundesverband der Verbraucherzentralen auf der anderen Seite.
Konkret geht es bei Vodafone um die „Vodafone Pass“ genannten „Nulltarif-Optionen“ („Video Pass“, „Music Pass“, „Chat Pass“ und „Social Pass“), die nur in Deutschland gelten. Im Ausland wird das für die Nutzung der Dienste von Partnerunternehmen verbrauchte Datenvolumen auf das Inklusivdatenvolumen des Basistarifs angerechnet, wie der EuGH betont. Darüber hinaus rechnet Vodafone auch noch den Datenverbrauch bei einer Nutzung über Hotspot („Tethering“) auf das im Tarif enthaltene Datenvolumen an.
Die Deutsche Telekom wiederum bietet ihren Kunden für einige Tarife eine Zubuchfunktion („Add-on option“) in Form einer „Nulltarif-Option“ namens „Stream On“ an (ehemals als „StreamOn Music”, „StreamOn Music&Video”, „MagentaEINS StreamOn Music“ und „MagentaEINS StreamOn Music&Video” bezeichnet). Dabei wird das auf Audio- und Videostreaming von Contentpartnern der Telekom entfallende Datenvolumen nicht auf das Inklusivdatenvolumen des Basistarifs angerechnet, nach dessen Verbrauch die Übertragungsgeschwindigkeit generell reduziert wird. “Bei Aktivierung dieser Option willigt der Endkunde allerdings in eine Bandbreitenlimitierung auf maximal 1,7 Mbit/s für Videostreaming ein, unabhängig davon, ob es sich um Videostreaming von Contentpartnern oder sonstigen Anbietern handelt”, wie der EuGH betont.
Nebenaspekte der Verträge werden wichtig!
Bei den Rechtsstreitigkeiten vor den deutschen Gerichten geht es also gar nicht mal in erster Linie um die Bevorzugung bestimmter Daten, sondern um damit verbundene Teilaspekte der Angebote von Telekom und Vodafone: Nämlich dass die Telekom die Bandbreite für Videostreaming generell drosselt und dass Vodafone solche Regelungen nur im Inland erlaubt und dass Vodafone Tethering (also das Teilen der Mobilfunkverbindung mit anderen Geräten) verbietet.
EuGH urteilt: Beide Angebote sind illegal
Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass bei einer “Nulltarif-Option” wie den oben genannten Angeboten von Telekom und Vodafone “eine Unterscheidung innerhalb des Internetverkehrs vorgenommen wird, indem der Datenverkehr zu bestimmten Partneranwendungen nicht auf den Basistarif angerechnet wird. Eine solche Geschäftspraxis verstößt gegen die allgemeine, in der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet aufgestellte Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln.”
Und weiter: „Da die Limitierung der Bandbreite sowie die Einschränkungen von Tethering oder Roaming nur zur Anwendung kommen, wenn die gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet verstoßende ‘Nulltarif-Option’ aktiviert wird, sind auch sie mit dem Unionsrecht unvereinbar.”
Jetzt liegt der Ball wieder bei den deutschen Gerichten
Der Europäische Gerichtshof hat mit dieser Entscheidung aber noch nicht in den oben genannten nationalen Rechtsstreitigkeiten entschieden. Denn es ist Aufgabe der nationalen Gerichte über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden.
Stellungnahme der Deutschen Telekom
Die Deutsche Telekom hat uns folgende Stellungnahme zu der EuGH-Entscheidung geschickt: “Der EuGH hat heute die Bandbreitenanpassung für Videostreams für unzulässig erklärt. Diese ist im aktuellen StreamOn-Angebot der Telekom schon nicht mehr enthalten; insoweit ändert sich an StreamOn nichts. Soweit das Urteil darüber hinaus Aussagen zu Zero-Rating im Allgemeinen enthält, haben diese mit dem Verfahrensgegenstand zunächst nichts zu tun. Was daraus folgt, muss der Gesetzgeber klären.”
Stellungnahme von Vodafone
Vodafone wiederum hat uns folgendermaßen geantwortet: “Nach den gestrigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs prüft Vodafone Deutschland die Entscheidungen sorgfältig und wird bei Bedarf das aktuelle Angebot entsprechend den Urteilen anpassen. Im Interesse der Kunden gestaltet Vodafone seine Tarife sorgfältig gemäß der EU-Netzneutralitäts- und Roaming-Verordnung.”
Das sagt Medienanwalt Solmecke
Der Medienanwalt Christian Solmecke fasst das EuGH-Urteil folgendermaßen zusammen: Vodafone-Pass und StreamOn der Telekom, mit denen Streaming-Angebote wie zum Beispiel Netflix, YouTube oder Spotify nicht auf das Datenvolumen angerechnet werden, sind unvereinbar mit EU-Recht.
Bei den Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten in Köln und Düsseldorf geht es zwar um Detailfragen, wie “ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass die Telekom die Bandbreite limitiert bzw. Vodafone Tethering oder Roaming einschränkt, wenn der Kunde eine solche ‘Nulltarif-Option’ wählt.”
Auf diese Detailfragen ging der EuGH mit seiner Entscheidung aber nicht ein, sondern er hat “beide Tarifoptionen für gänzlich unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt.“
Solmecke: “Mit der ‚Nulltarif-Option‘ werde auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen eine Unterscheidung innerhalb des Internetverkehrs vorgenommen, indem der Datenverkehr zu bestimmten Partneranwendungen nicht auf den Basistarif angerechnet wird. Eine solche Geschäftspraxis verstoße aber gegen die allgemeine Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln (Netzneutralität).“ Indem die Daten bestimmter Internetdienste wie zum Beispiel Youtube oder Netflix nicht auf das monatliche Datenvolumen angerechnet werden, verstoßen diese Tarife gegen die Netzneutralität.
Solmeckes Fazit
Solmecke vermutet, dass die Tarife StreamOn und Vodafone-Pass nun vor dem Aus stehen, weil sie grundsätzlich gegen die Netzneutralität verstoßen. Solmecke hält eine EU-weite Datenflatrate als die einzige legale Alternative, um dauerhaftes Musik- und Videostreaming zu ermöglichen.