Das klassische Telefax ist mittlerweile für die Übertragung von personenbezogenen Daten bestimmter Kategorien unzulässig. Zu diesem Urteil kommt in dieser Woche die Landesdatenschutzbeauftragte der Hansestadt Bremen . Gemäß gemäß Artikel 9, Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sei die Nutzung von Fax-Diensten in diesen Fällen unzulässig.
Grund dafür seien in den vergangenen Jahren vollzogene technische Änderungen in den Telefonnetzen. Waren Faxen früher noch Ende-zu-Ende-Telefonleitungen vorbehalten, würden sie mittlerweile über das Internet verschickt. Weiterhin stehe am anderen Ende der Faxübertragung häufig kein zweites Faxgerät mehr. Die Telefaxe würden meist von Systemen empfangen, die das eingehende Fax automatisch in eine E-Mail umwandeln. Durch diese technischen Änderungen habe ein Telefax mittlerweile das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail.
Laut der Datenschutzbeauftragten verfügen Fax-Dienste über keinerlei Sicherungsmaßnahmen für vertrauliche Daten. Aus diesem Grund seien sie für die Übermittlung personenbezogener Daten ungeeignet. Als Alternativen zum Telefax müssten Nutzer Dienste wie etwa Ende-zu-Ende verschlüsselte E-Mails oder auch die herkömmliche Briefpost in Betracht ziehen. Die Datenschutzbeauftragten anderer Bundesländer haben sich zum Sachverhalt bislang noch nicht geäußert.