Der Bundesgerichtshof bestätigt (KVR 69/19 – Beschluss vom 23. Juni 2020) vorläufig den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook. Wie der BGH ausführt, verwendet Facebook „Nutzungsbedingungen, die auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden. Das Bundeskartellamt hat Facebook untersagt, solche Daten ohne weitere Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dieses Verbot vom Bundeskartellamt durchgesetzt werden darf.“ Das Verbot zielt darauf ab, dass Facebook nicht nur personenbezogene Daten der bei Facebook angemeldeten Nutzer sammelt, sondern eben auch Daten von Nutzern, die bei den zu Facebook gehörenden Internetdiensten wie Instagram, Whatsapp, Masquerade und Oculus angemeldet sind. Facebook führt diese Nutzerdaten aus den unterschiedlichen Quellen zusammen, um gezielter Werbung ausliefern zu können. Das Bundeskartellamt sieht in der Verwendung der Facebook-Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen das Verbot nach § 19 Abs. 1 GWB, eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen. Facebook sei “auf dem nationalen Markt der Bereitstellung sozialer Netzwerke marktbeherrschend und missbrauche diese Stellung, indem es entgegen der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die private Nutzung des Netzwerks von seiner Befugnis abhängig mache, ohne weitere Einwilligung der Nutzer außerhalb von facebook.com generierte nutzer- und nutzergerätebezogene Daten mit den personenbezogenen Daten zu verknüpfen, die aus der Facebook-Nutzung selbst entstehen.” Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 hatte das Bundeskartellamt Facebook und weiteren Konzerngesellschaften untersagt, entsprechende Nutzungsbedingungen zu verwenden und personenbezogene Daten entsprechend zu verarbeiten: Kartellamt untersagt Facebook Zusammenführung von Daten. Facebook legte gegen diese Entscheidung des Bundeskartellamts Beschwerde ein. Das OLG Düsseldorf hat über die dagegen eingelegte Beschwerde zwar noch nicht entschieden, das OLG hatte aber auf Antrag von Facebook nach § 65 Abs. 3 GWB wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. “Eine solche Anordnung hat zur Folge, dass die Verfügung des Bundeskartellamts nicht vollzogen werden darf, bis über die Beschwerde entschieden ist”, wie der BGH ausführt. Doch der Kartellsenat des BGH hat jetzt diese Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass „weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke“ bestehen, noch dass es Zweifel daran gebe, „dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt.“ Der BGH führt weiter aus: “Maßgeblich hierfür sei aber nicht die vom Kartellamt in den Vordergrund gerückte Frage, ob die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Facebook-Nutzer, die aus deren Nutzung des Internets außerhalb von facebook.com und unabhängig von einem Facebook-Login entstehen, mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang steht.” Sondern entscheidend sei laut dem BGH vielmehr, dass „Nutzungsbedingungen missbräuchlich sind, die den privaten Facebook-Nutzern keine Wahlmöglichkeit lassen,
- ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung des Nutzungserlebnisses verwenden wollen, die mit einem potentiell unbeschränkten Zugriff auf Charakteristika auch ihrer ‘Off-Facebook’-Internetnutzung durch Facebook verbunden ist (damit meint der BGH also das Zusammenführen der Daten aus unterschiedlichen Quellen, Anm. d. Red.), oder