Update (14:40 Uhr) : Mittlerweile liegt uns die Stellungnahme der Telekom vor, die wir am Ende des Artikels hinzugefügt haben.
Die Deutsche Telekom darf vorerst StreamOn nicht mehr in seiner bisherigen Form anbieten. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am Montag beschlossen. Damit wurde eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom November 2018 bestätigt (wir berichteten).
Die Bundesnetzagentur klagt gegen das “StreamOn”-Angebot der Deutschen Telekom, weil es aus ihrer Sicht rechtswidrig ist. Konkret geht es dabei um die Drosselung der Video-Übertragungsrate, die bei einigen Telekom-Tarifen in Verbindung mit StreamOn gilt. Dadurch können Videos mancher Anbieter nur noch in maximal SD-Qualität betrachtet werden. Damit, so die Ansicht der Bundesnetzagentur, verstoße die Telekom gegen ihre Verpflichtung zur Netzneutralität. Hinzu käme auch noch ein Verstoß gegen das “Roam Like at Home”-Prinzip, weil im EU-Ausland bei Videostreaming der anfallende Verkehr dem Datenvolumen angerechnet wird.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW folgt in seinem Urteil der Sicht der Bundesnetzagentur und kritisiert konkret: “Für bestimmte Mobilfunktarife willigt der Kunde (…) in eine generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein, was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht mehr genügt. Eine Nutzung von ‘StreamOn’ ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet.”
In seinem Beschluss vom 12. Juli 2019, der erst heute bekanntgegeben wurde, weist der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes NRW eine Beschwerde der Telekom über das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurück. Damit stellt das Gericht beim “StreamOn”-Angebot der Telekom sowohl einen Verstoß gegen den “europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität” als auch einen Verstoß gegen “europäische Roaming-Regelungen” fest.
Die Telekom verstoße gegen die Netzneutralität. weil die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Der Grundsatz schütze bei sämtlichen Nutzern “ein grundlegendes Funktionsprinzip” des Internets. Daher sei es unerheblich, dass die Kunden vor der Buchung des StreamOn-Dienstes der Drosselung zustimmen müssen.
Nach den geltenden Roaming-Regeln sei es außerdem verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Dagegen verstoße die Deutsche Telekom, wenn sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming “bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne.” Dadurch bestehe für Kunden im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus.
“Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden”, so die Richter.
Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.
Deutsche Telekom will StreamOn weiter anbieten
Wir haben bei der Deutschen Telekom um eine Stellungnahme zum Beschluss gebeten und folgende Reaktion erhalten: “Wir werden jetzt prüfen, wie wir mit dem Urteil umgehen. Wir erwarten, dass die BnetzA (gemeint ist die Bundesnetzagentur, Anm. d. Redaktion) durch eine angemessene Umsetzungsfrist die nun erforderlichen Anpassungen ermöglicht. Von der Rechtmäßigkeit von StreamOn sind wir weiterhin überzeugt und werden auch zukünftig alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.”
Betont wird in der Stellungnahme, dass die Telekom StreamOn auch weiterhin anbieten werde und es für dieses Angebot auch weiterhin keinen Aufpreis geben wird.