1. Unterschied zwischen Pedelec, S-Pedelec und E-Bike
1.1 Pedelec (Pedal Electric Cycle)
- Motor: maximal 250 Watt Dauerleistung
- Höchstgeschwindigkeit: maximal 25 km/h
- Rechtliche Einstufung: Wie ein Fahrrad
- Mindestalter für Fahrer: Keines
- Wo fahren: Radweg
- Betriebserlaubnis: Nein
- Kennzeichenpflicht: Nein
- Haftpflichtversicherungspflicht: Nein (aber private Haftpflicht empfohlen)
- Führerscheinpflicht: Nein
- Helmpflicht: Nein, aber dringend empfohlen
- Sonstiges: Das Pedelec bewegt sich nur, wenn der Fahrer auch in die Pedale tritt, der Elektro-Motor dient also nur zur Unterstützung. Bei Erreichen von 25 km/h schaltet sich der E-Motor ab. Pedelecs machen den Löwenanteil unter den Fahrrädern mit Elektro-Motor-Unterstützung aus. Kinderanhänger und Kindersitze sind erlaubt.
- Fahren mit Alkohol: Es gilt die gleiche Promillegrenze wie für Radfahrer, also 1,6 Promille. Wobei bereits ab 0,3 Promille Strafen möglich sind
1.2 S-Pedelec
- Motor: maximale Dauerleistung 500 Watt. Nach neuer EU-Verordnung auch bis 4000 Watt, aber maximal eine vierfache Unterstützung der Fahrerleistung.
- Höchstgeschwindigkeit: 25 km/h bis 45 km/h
- Rechtliche Einstufung: Kleinkraftrad/Mofa
- Mindestalter für Fahrer: 16 Jahre
- Wo fahren: Straße, aber nicht auf Radwegen
- Betriebserlaubnis: Ja
- Kennzeichenpflicht: Ja, Versicherungskennzeichen
- Haftpflichtversicherungspflicht: Ja
- Führerscheinpflicht: Ja, Fahrerlaubnis für Kleinkrafträder der Klasse M oder PKW-Führerschein
- Helmpflicht: Ja
- Sonstiges: Auch beim S-Pedelec dient der E-Motor nur zur Unterstützung der Muskelkraft. Bei Erreichen von 45 km/h schaltet sich der E-Motor ab. Es dürfen keine Kindersitze oder Kinderanhänger angebrachtwerden. S-Pedelecs werden auch als schnelle Pedelecs, S-Klasse oder Schweizer Klasse bezeichnet.
- Fahren mit Alkohol: Es gilt die gleiche Promillegrenze wie für Radfahrer, also 1,6 Promille. Wobei bereits ab 0,3 Promille Strafen möglich sind
1.3 E-Bike (tretunabhängiges Elektrofahrrad)
- Motor: maximal 500 Watt
- Höchstgeschwindigkeit: 6 km/h bis 20 km/h
- Rechtliche Einstufung: Leichtmofa/ Kleinkraftrad
- Mindestalter für Fahrer: 15 Jahre
- Wo fahren: Radwege nur, wenn diese für Mofas freigegeben sind
- Betriebserlaubnis: Ja
- Kennzeichenpflicht: Ja, Versicherungskennzeichen
- Haftpflichtversicherungspflicht: Nein
- Führerscheinpflicht: Ja (Mofa-Führerschein)
- Helmpflicht: Nein, aber dringend empfohlen
- Sonstiges: E-Bikes fahren auf Knopfdruck auch völlig ohne Krafteinsatz des Fahrers, so lange der Strom im Akku reicht. Sie haben derzeit kaum eine Marktdurchdringung.
- Fahren mit Alkohol: Es gilt die gleiche Promillegrenze wie für Radfahrer, also 1,6 Promille. Wobei bereits ab 0,3 Promille Strafen möglich sind
1.4 E-Bike bis 45 km/h
Wie bei E-Bike unter 1.3, aber zusätzlich:
- Helmpflicht: Ja
- Rechtliche Einstufung: Kleinkrafträder
- Versicherungspflicht: Ja
Tipp der Redaktion: Restposten E Bikes bei Mediamarkt
Infos zu Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes auf der Website des ADFC
2. E-Scooter alias Elektro-Tretroller alias Elektrostehroller
2.1 Unterschied zwischen E-Scooter und E-Roller
Ein E-Scooter oder Elektro-Tretroller oder City-Scooter oder Elektrostehroller ist ein Tretroller mit Elektro-Antrieb. Ein E-Scooter ist nach der in Deutschland geltenden Definition aber kein E-Roller beziehungsweise Elektro-Roller! Denn ein E-Roller ist in Deutschland ein Motorroller (also zum Beispiel eine Vespa) mit E-Antrieb!
Ein E-Scooter ist nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) folgendermaßen definiert: Ein „elektrisch betriebenes Fahrzeug ohne Sitz und selbstbalancierendes Fahrzeug“. Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 StVG, da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Deshalb gelten für sie dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge. E-Scooter dürfen höchstens 20 km/h schnell fahren.
2.2 Alle E-Scooter müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Lenk- oder Haltestange
- Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
- Erfüllung “fahrdynamischer” Mindestanforderungen: Bremsen, steuerbar, Beleuchtungsanlage, Glocke und seitliche Reflektoren
- Mindestalter für Fahrer: 14 Jahre
- Müssen auf Radwegen (schnellere Radfahrer müssen vorbeigelassen werden) oder Radfahrstreifen fahren (nicht auf Gehwegen). Nur wenn diese fehlen, darf beziehungsweise muss der E-Scooter-Fahrer auf der Straße fahren.
- Das in Städten bei ausreichend breiten Gehwegen häufig anzutreffende Zusatzschild „Fahrrad frei“ gilt nicht für Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter. Diese dürfen in so einem Fall also nicht auf dem Gehweg fahren! Nur wenn an dem Gehweg das neue Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ beziehungsweise mit vollständiger Bezeichnung “Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h frei“”angebracht ist (das Schild zeigt einen Elektrotretroller), darf man mit einem E-Scooter auch auf dem Gehweg, einem gemeinsamen Geh- und Radweg oder in einer Fußgängerzone mit einem E-Scooter fahren.
- An der Ampel gelten für diese E-Scooter die Fußgängerzeichen.
- Rechtliche Einstufung: Wie Fahrrad (also keine Mofa-Prüfbescheinigung)
- Haftpflichtversicherungspflicht (Versicherungsplakette)
- Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) muss vorhanden sein
- Fahren mit Alkohol: Es gilt die gleiche Promillegrenze wie für Autofahrer! Also 0,5 Promille. Für Fahranfänger gilt während der zweijährigen Probezeit sogar die 0,0 Promillegrenze

©Bundesverkehrsministerium
Zwei voneinander unabhängige Bremsen und seitliche Reflektoren sind bei beiden E-Scooter-Klassen Pflicht. Führerscheinpflicht oder Helmpflicht gibt es nicht, das Tagen eines Helmes wird aber empfohlen. Eine Haftpflichtversicherung ist für E-Scooter unabhängig von deren Höchstgeschwindigkeit immer vorgeschrieben und muss durch einen Versicherungsaufkleber hinten am E-Scooter angezeigt werden. Es gibt aber keine Zulassungspflicht.
Segways & Co.
In Deutschland können schon vor Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung bestimmte selbstbalancierende Mobilitätshilfen – z. B. sogenannte „Segways“ – über die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.
Auf europäischer Ebene gilt seit Januar 2016 die neue Typgenehmigungsverordnung (EU) Nr. 168/2013 für 2-, 3- oder 4-rädrige Fahrzeuge. Diese schließt selbstbalancierende Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Sitz wie E-Scooter aber ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus.
E-Scooter im Preisvergleich Zusammengeklappt darf man die E-Scooter in Bussen und Bahnen mitnehmen. In Fußgängerzonen gilt Schritt-Tempo, auf mehrspurigen Fahrbahnen das Rechtsfahrgebot, wie die SZ erläutert.
Der Bundesrat hat am 17. Mai 2019 der vom Bundesverkehrsministerium vorgelegten Elektrokleinstfahrzeugeverordnung mit zwei wichtigen Änderungen (Gehwege bleiben für E-Scooter gesperrt und generelles Mindestalter für E-Scooter: 14 Jahre) zugestimmt und am 15. Juni 2019 trat die neue Verördnung in Kraft .
Die folgende Grafik fasst die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen übersichtlch zusammen:

©Bundesverkehrsministerium
Wichtig: Nur E-Scooter, die die oben genannten Bedingungen wie Bremsen, Beleuchtung und Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf maximal 20 km/h erfüllen, bekommen eine ABE. Falls Sie also bereits einen E-Scooter gekauft haben, der zum Beispiel schneller als 20 km/h fährt, dann erhält dieser auch nachträglich keine ABE und darf somit nicht legal im Straßenverkehr bewegt werden. Bereits vor dem Stichtag 15. Juni 2019 gab es für zwei E-Scooter eine Ausnahmegenehmigung, um diese legal im Straßenverkehr benutzen zu können.
Kritik an E-Scootern: Insbesondere die ursprünglich geplante Zulassung der langsameren E-Scooter auf Gehwegen sowie das Mindestalter für die Benutzung von E-Scootern waren lange Zeit zwischen den Bundesländern und über Parteigrenzen hinweg umstritten. Verkehrsminister Scheuer hatte schließlich nachgegeben: Auch die langsameren E-Scooter dürfen nicht auf Gehwegen fahren.
In Frankreich sind E-Scooter schon länger in einigen Großstädten weit verbreitet. Prompt häufen sich dort die negativen Erfahrungen mit den neuen Fortbewegungsmitteln. Mittlerweile gibt es sogar schon einen tödlich verunglückten E-Scooter-Fahrer, wie die SZ online berichtet. In einem anderen Fall starb ein Fußgänger nach einem Zusammenstoß mit einem E-Scooter-Fahrer. In Paris gibt es mittlerweile an vielen Stellen ein Tempolimit für E-Scooter.
Zudem scheinen E-Scooter kaum Autofahrer zum Umsteigen zu bewegen. Sollte sich dieser Trend bestätigen und kaum Autofahrer auf E-Scooter umsteigen, dann bliebe die erhoffte Entlastung der Städte aus. Frankreich reagiert und sperrt ab September 2019 Gehwege für E-Scooter und deutsche Senioren fordern laut einer Bitkom-Umfrage deren Verbot.
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