Das Bundeskabinett hat heute die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) beschlossen. Damit machte die Zulassung von Tretrollern mit Elektromotor (E-Scooter alias Elektro-Tretroller), im Behördendeutsch auch als “elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Sitz und selbstbalancierende Fahrzeuge” einen Schritt vorwärts. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen, das könnte am 17. Mai 2019 der Fall sein. Vor allem Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) will die E-Scooter noch im Frühjahr 2019 im Straßenverkehr zulassen. Sie sollen in deutschen Städten den öffentlichen Nahverkehr ergänzen beziehungsweise entlasten.
Technische Voraussetzungen für die E-Scooter: Als Elektrokleinstfahrzeuge nach der jetzt vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnung gelten E-Scooter, die zwischen 6 und 20 Kilometer pro Stunde schnell fahren können und eine Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen) besitzen. Außerdem müssen sie eine Lenk- oder Haltestange, Bremsen, eine Glocke und eine Beleuchtung haben. Seitlich müssen Reflektoren angebracht sein.
Dazu sind noch Drehgriffe oder Knöpfe für den Motor vorgeschrieben, die binnen einer Sekunde automatisch in Nullstellung zurückspringen, wenn sie losgelassen werden, wie die Süddeutsche Zeitung schreibt. Die E-Scooter dürfen maximal 70 Zentimeter breit sein, 1,40 Meter hoch und zwei Meter lang und ohne Fahrer höchstens 55 Kilogramm schwer sein.
Geschwindigkeits-Klassen und Fahrwege: E-Scooter mit einer Geschwindigkeit zwischen zwölf und 20 Kilometer pro Stunde dürfen auf Radwegen (schnellere Radfahrer müssen vorbeigelassen werden) oder Radfahrstreifen fahren (nicht auf Gehwegen). Nur wenn diese fehlen, darf der E-Scooter-Fahrer auf der Straße fahren.
E-Scooter, deren Höchstgeschwindigkeit unter zwölf Kilometer pro Stunde liegt, dürfen auf Gehwegen (Fußgänger haben immer Vorfahrt) und gemeinsamen Geh- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen unterwegs sein. Fehlen diese, darf der E-Scooter innerorts auf die Straße ausweichen. An der Ampel gelten für diese E-Scooter die Fußgängerzeichen.
E-Scooter bis maximal 12 km/h dürfen von Jugendlichen ab 12 Jahren gefahren werden. Ab 13 km/h Höchstgeschwindigkeit gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Führerscheinpflicht oder Helmpflicht gibt es nicht. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben und muss durch einen Versicherungsaufkleber hinten am E-Scooter angezeigt werden.
Zusammengeklappt darf man die E-Scooter in Bussen und Bahnen mitnehmen. In Fußgängerzonen gilt Schritt-Tempo, auf mehrspurigen Fahrbahnen das Rechtsfahrgebot, wie die SZ erläutert.
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