Immer häufiger finden sich auf Amazon Produktbewertungen, für deren Erstellung die Nutzer einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Sprich: Drittanbieter lassen sich die Lieferung durch eine positive Produktbewertung bezahlen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) kam nun zu dem Urteil , dass solche „gekauften“ Kundenrezensionen nur mit dem Hinweis auf die Entgeltlichkeit erlaubt sind. Geklagt hatte Amazon selbst gegen eine Anbieterin von Kundenrezensionen. Diese hatte auf Wunsch Tester für Drittanbieter auf Amazon vermittelt. Über ihr Portal wurde die Rezension automatisiert bei Amazon eingestellt. Der Käufer erhielt sein Wunschprodukt als Gegenleistung meist kostenlos oder gegen einen kleinen Eigenanteil.
Die so entstandenen Rezensionen dienen laut Gericht einem kommerziellen Zweck. Dies sei für Kunden nicht klar und eindeutig zu erkennen. Der Durchschnittsverbraucher erwarte zwar keine objektive Bewertung, gehe aber davon aus, dass die Bewertung auf einem eigenständigen Kaufentschluss beruht und nicht „gekauft“ sei. Verboten seien derartige Rezensionen gegen ein Entgelt zwar nicht, aber sie müssen laut Gericht klar als solche gekennzeichnet werden. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen.
50% auf Filme und Serien: Popcorn-Woche bei Amazon