Am 16. und 17. Mai 2018 verhandelt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über vier Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung des umstrittenen Rundfunkbeitrags. Diese Verhandlung hatte sich bereits im Herbst 2017 angekündigt. In den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 geht es um die Erhebung des Rundfunkbetrags im privaten Bereich, während die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 836/17 die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich betrifft (siehe unten).
Die Beschwerdeführer rügen laut einer Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts zunächst einmal die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer “zum Erlass der Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag”, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt – eine Meinung, die vermutlich viele Zahler des Rundfunkbeitrags teilen dürften.
Zudem kritisieren die Beschwerdeführer Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Da der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde, sei er verfassungswidrig. Denn für jede Wohnung muss ein Rundfunkbeitrag bezahlt werden, unabhängig davon, ob darin tatsächlich das Programm von ARD, ZDF, von den dritten Programmen und von Deutschlandradio überhaupt empfangen werden kann.
Ein weiterer Kritikpunkt: Die Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung (17,50 Euro pro Monat) unabhängig von der Anzahl der dort wohnenden Personen benachteilige Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten in einer Weise, die nicht mehr vor dem allgemeinen Gleichheitsrecht gerechtfertigt sei. Ebenso stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren könnten. In der Tat wird der Rundfunkbeitrag auch für Ferienwohnungen und Zweitwohnungen erhoben.
Die oben erwähnte Verfassungsbeschwerde 1 BvR 836/17 stammt von Sixt, wie die Morgenpost berichtet. Der Autovermieter beschwert sich über die zusätzlichen Rundfunkgebühren für nicht ausschließlich privat genutzt Kraftfahrzeuge und die Art der gestaffelten Beitragserhebung abhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Denn pro beitragspflichtige Betriebsstätte richtet sich die Beitragshöhe nach der durchschnittlichen Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist zudem nur ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug frei. Für jedes weitere Fahrzeug ist ein Drittelbeitrag – monatlich 5,83 Euro – zu zahlen. Für Vermieter von Hotel- und Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen ist außerdem die Anzahl der beitragspflichtigen Zimmer oder Ferienwohnungen relevant.
Der Streit um den Rundfunkbeitrag setzte mit seiner Einführung 2013 nahtlos die Diskussion um die ungeliebte GEZ-Abgabe fort. Mit der Umstellung des Rundfunkbeitrag-Systems im Jahr 2013 stieg auch die Zahl der Mahnungen an säumige Zahler. Zwischenzeitlich nahmen die Öffentlich-Rechtlichen durch die Rundfunkgebühren (ehemals GEZ) deutlich zu viel ein. Wer sich weigert den Rundfunkbeitrag zu bezahlen, landet im schlimmsten Fall hinter Gitter. Übrigens: Der Rundfunkbeitrag kann nicht bar gezahlt werden. Tipp: Hier sehen Sie, wofür die Rundfunkgebühr verwendet wird.
Zwischenzeitlich wurde der monatliche Rundfunkbeitrag geringfügig gesenkt doch bis 2021 dürfte er wieder deutlich steigen. Unter anderem wegen der enormen Pensionskosten.