Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden (BVerwG 6 C 32.16; Urteil vom 27. September 2017), dass der (reduzierte) zusätzliche Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist und deshalb gezahlt werden muss, wenn in den jeweiligen Räumen auch tatsächlich ein Empfangsgerät vorhanden ist.
Darum geht es
Wer Hotel- oder Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet, muss zusätzlich zum standardmäßigen Rundfunkbeitrag (den so genannten Betriebsstättenbeitrag) noch für jedes einzelne Zimmer einen reduzierten Rundfunkbeitrag (den so genannten Beherbergungsbeitrag) bezahlen. So ist derzeit die Gesetzeslage. Dagegen hatte die Inhaberin eines Hostels in Neu-Ulm geklagt. Sie argumentierte, dass in den einzelnen Zimmer kein Empfangsgerät für TV, Radio oder Internet und auch kein Internetzugang verfügbar sei. In den beiden Vorinstanzen, dem Verwaltungsgericht Augsburg und dem Verwaltungsgerichtshof München, war die Klägerin jedoch gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat der Klägerin nun aber recht gegeben.
Das Leipziger Gericht stellte fest, dass „die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen.“
Dieser zusätzliche Rundfunkbeitrags für jedes Zimmer beziehungsweise jede Ferienwohnung entspricht einem Drittel des Rundfunkbeitrags: monatlich 5,83 Euro pro Zimmer. Die erste Raumeinheit ist beitragsfrei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorausgegangene berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zudem solle überprüft werden, ob die Klägerin tatsächlich keine Empfangsmöglichkeiten in den Zimmern bietet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: „Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob in den Zimmern der Klägerin eine von ihr eröffnete Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht. Erst nach Aufklärung dieser Tatsache kann beurteilt werden, ob die Klägerin zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist oder aber die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Beherbergungsbeitrags dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen ist.”
Das am 27.9.2017 ergangene Urteil ist insofern bemerkenswert, weil es erstmals auf die Empfangbarkeit eingeht. Allerdings betrifft dieses Urteil nicht Privatpersonen, die den Rundfunkbeitrag bezahlen müssen.
Rundfunkbeitrag wird generell geprüft
Dier FAZ Online berichtet aber, dass das „Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag grundlegend auf den Prüfstand stelle“. Das Bundesverfassungsgericht habe „einen Fragenkatalog an alle Landesregierungen verschickt“ und würde „das Thema komplett aufrollen“, wie die FAZ eine juristische Fachzeitschrift zitiert. Dem Bundesverfassungsgericht liegen einige Verfassungsbeschwerden von Privatpersonen und Unternehmen gegen den seit 2013 geltenden Rundfunkbeitrag zugrunde. Der Rundfunkbeitrag hat ab dem 1.1.2013 die Rundfunkgebühren, auch als GEZ-Gebühr bezeichnet, ersetzt.