Nicht nur die Nutzer von Filesharing-Plattformen können wegen Urheberrechtsverletzungen belangt werden, sondern auch deren Betreiber. Mit diesem aktuellen Urteil folgt der Europäische Gerichtshofs (EuGH) dem Antrag von Generalanwalt Maciej Szpunar . In dem Rechtsstreit hatte die niederländische Stiftung Stichting Brein von den Providern XS4ALL und Ziggo die Sperrung der IP-Adressen von The Pirate Bay gefordert. Der EuGH sollte dabei erklären, wie die EU-Richtlinie auszulegen sei.
Der EuGH erklärte in seinem Urteil daraufhin zwar, dass die urheberrechtlich geschützten Inhalte zwar von den Nutzern hochgeladen würden, die Betreiber der Filesharing-Plattformen würden bei der Zurverfügungstellung jedoch auch eine zentrale Rolle spielen. Die Betreiber stellen nicht einfach nur eine Plattform für Nutzer, sondern werden auch als Administratoren dieser Plattform tätig. Sie indexieren beispielsweise die Torrent-Dateien der Nutzer in der Suche, filtern Inhalte oder löschen fehlerhafte Torrents.
Im Falle von The Pirate Bay sei laut EuGH-Urteil tatsächlich von einer “öffentliche Wiedergabe” im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG auszugehen. Die Betreiber könnten sich nicht mit der Erklärung aus der Affäre ziehen, sie wüssten nicht, dass ihre Plattform für Urheberrechtsverletzungen genutzt würde. Laut dem EuGH täten die Betreiber in den zugehörigen Foren und Blogs „ausdrücklich ihr Ziel kund, den Nutzern geschützte Werke zur Verfügung zu stellen, und animieren diese dazu, Kopien dieser Werke zu erstellen“.
Rechteinhaber können im Zuge des Urteils in Zukunft nicht nur gegen Filesharing-Nutzer vorgehen, sondern auch gegen die Betreiber von Plattformen wie The Pirate Bay. Wie aussichtsreich derartige Klagen sein werden, bleibt abzuwarten.