Demnächst sollen Drohnenflüge noch strengeren Gesetzen und Regeln unterliegen, wie das BMVI auf der eigenen Webseite schreibt . Dazu wurde im Bundeskabinett der Verordnungsentwurf von Verkehrsminister Alexander Dobrindt beschlossen, der nun vom Bundesrat noch abgesegnet werden muss. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten der geplanten Neuerungen für den Drohneneinsatz im Überblick:
Kennzeichnung: Drohnen nur noch mit Plakette
Der Verordnungsentwurf für den Betrieb von Drohnen sieht vor, dass alle Flugmodelle und unbemannte Luftfahrsysteme ab einem Startgewicht von 250 Gramm einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. Drohnen sollen demnach eine Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers erhalten, um im Schadensfall genau feststellen zu können, wem das Flugobjekt gehört.
Kenntnisnachweis: Der Piloten-Führerschein kommt
Für den Einsatz von Drohnen, die mehr als zwei Kilogramm wiegen, soll künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich werden. Der entsprechende Nachweis erfolgt durch eine gültige Pilotenlizenz oder durch die Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle, was auch online möglich ist. Das Mindestalter beträgt in diesem Fall 16 Jahre. Doch auch 14 Jahren darf Nutzer eine solche Drohne steuern, wenn Sie über eine Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein verfügen.
Ein Kenntnisnachweis ist nicht nötig, wenn Sie auf Modellfluggeländen fliegen.
Wann ist eine Erlaubnis Pflicht?
Liegt das Gesamtgewicht der Drohne unterhalb von 5kg, dann ist keine Erlaubnis erforderlich. Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben wie die Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk dürfen Drohnen grundsätzlich erlaubnisfrei fliegen.
Eine Erlaubnispflicht besteht für den Betrieb von Fluggeräten, die mehr als genannte 5kg auf die Waage bringen oder bei Nachteinsätzen. Eine entsprechende Erlaubnis wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
Änderungen für den gewerblichen Drohnenflug
Für gewerbliche gilt dem Verordnungsentwurf zufolge, dass gewerbliche Nutzer künftig keine Erlaubnis mehr benötigen, wenn die Drohne weniger als 5kg wiegt. Bislang war diese unabhängig vom Gewicht erforderlich.
Außerdem wird das generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Die Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5kg erlauben.
Betriebsverbot: Wo Drohnen nicht fliegen dürfen
Schon jetzt gibt es klare Regeln, wo Sie ihre Drohnen keinesfalls fliegen dürfen – in der Nähe von Flughäfen oder über Menschenmengen zum Beispiel. Der Verordnungsentwurf fasst weitere Betriebsverbote zusammen:
So dürfen Sie eine Flughöhe von 100 Metern nicht übersteigen – das gilt übrigens nicht für Modellfluggelände. Tabu sind außerdem sensible Bereiche, wie Einsatzorte der Polizei und Rettungskräfte und Naturschutzgebiete. Auch der Einsatz über Wohngrundstücken ist verboten, wenn die Drohne mehr als 250 Gramm wiegt oder das Gerät die Möglichkeit bietet, optische, akustische oder Funksignale zu übertragen, zu empfangen oder aufzuzeichnen. Außer, der Besitzer des Grundstücks stimmt dem Überflug zu.