Update 23.11.2017: Nicht mit Black Friday werben!
Nach wie vor besitzt die deutsche Firma Black Friday GmbH offensichtlich in Deutschland die Markenrechte an “Black Friday”, wie E-Recht24 schreibt. Sie hat diese Rechte offensichtlich von der chinesischen Firma Super Union Holdings Ltd. lizenziert. Wer als Händler in Deutschland eine Rabattaktion mit “Black Friday” bewirbt, kann sich damit eine kostenpflichtige Abmahnung einhandeln. Tipp : Benutzen Sie besser andere Bezeichnungen, zum Beispiel “schwarzer Freitag”.
Wir haben zum Black Friday 2016, der damals auf den 25. November fiel, die Hintergründe zur Abmahn-Problematik zu “Black Friday” recherchiert. Damals hat uns auch die Rechtsanwaltskanzlei, die offensichtlich für die Firma Black Friday GmbH die Abmahnungen verschickt, eine Stellungnahme zugeschickt.
Update Ende, Beginn der ursprünglichen Meldung von November 2016
Stellungnahme der Kanzlei Hogertz ( Super Union Holdings Ltd.) vom 21.11.2016 Heute (21.11.2016) hat uns eine Stellungnahme der Kanzlei Hogertz LLP erreicht. Die Kanzlei vertritt die Super Union Holdings Ltd. Die Stellungnahme geht weder auf die möglichen Verbindungen zwischen der Super Union Holdings Ltd. und der Black Friday GmbH ein noch auf konkrete Beispiele für Abmahnungen in Zusammenhang mit dem Black Friday. Wir bringen diese Stellungnahme im vollen Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, die jüngste Negativ-Berichterstattung über unsere Mandantin Super Union Holdings Ltd. möchten wir für diese wie folgt kommentieren: Die Super Union Holding Ltd. ist Lizenzgeberin der geschützten Wortmarke “Black Friday”. Wie jeder Markeninhaber ist auch unsere Mandantin bestrebt, ihre Markenrechte durchzusetzen. Hierzu ist sie auch angehalten, wenn sie ihren Markenschutz nicht verlieren möchte. Zur Rechtsdurchsetzung gehört es auch, Abmahnungen auszusprechen. Obwohl es sich also um einen völlig normalen Vorgang handelt, wurde hierüber in den vergangenen Tag äußerst negativ berichtet. Unserer Mandantin ist es wichtig, zu betonen, dass die Rechtsdurchsetzung selbstverständlich mit dem notwendigen Augenmaß betrieben wurde und werden wird. Im Hinblick auf die Mutmaßungen hinsichtlich einer möglicherweise fehlerhaften Markeneintragung möchte unsere Mandantin darauf hinweisen, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts aus dem Jahre 2013 hat. Auf diese Entscheidung vertraut nicht nur unsere Mandantin, sondern auch deren Lizenznehmerin sowie deren Kunden, Handels- und Medienpartner. Auch zahlreiche Dritte respektieren die Markenrechte unserer Mandantin anstandslos. So haben beispielsweise Google, Facebook, Twitter sowie Affiliate-Netzwerke bereits rechtsverletzende Angebote nach Prüfung durch ihre jeweilige Markenabteilung ohne Weiteres gesperrt. Wir bitten daher, eine einseitig negative Berichterstattung über unsere Mandantin zu überdenken. Mit freundlichen Grüßen Alexander Hogertz __________________________________ Dr. Alexander Hogertz, LL.M. (Cardozo) Rechtsanwalt/Partner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Attorney-at-Law (New York)”
Zitat- und Update-Ende, Beginn des ursprünglichen Artikels:
Der aus den USA stammende Begriff „Black Friday“ hat sich auch in Deutschland allmählich zum Synonym für Schnäppchen-Angebote oder Schlussverkauf entwickelt. Vor allem dank den entsprechenden Schnäppchen-Aktionen von Amazon. Doch die nächste große Schnäppchen-Aktion des Onlineshop-Riesen, die am 21. November 2016 startet und deren Technik-Schnäppchen wir hier ausführlich vorstellen, trägt nur die Bezeichnung Cyber-Monday (der Black Friday fällt 2016 auf den 25. November). Händlern, die den Begriff Black Friday verwenden, drohen ohnehin teure Abmahnungen.
Eintragung als Wortmarke
Laut dem Eintrag beim Deutschen Patent- und Markenamt hat sich das chinesische Unternehmen Super Union Holdings Ltd. die Wortmarke Black Friday gesichert. Die Eintragung erfolgt am 20. Dezember 2013. Seitdem darf nur noch die Super Union Holdings Ltd. den Begriff Black Friday in Deutschland verwenden. Sie kann dieses Recht natürlich lizenzieren, was sie offensichtlich an das deutsche Unternehmen Black Friday GmbH gemacht hat.

Super Union Holdings verschickte erste Abmahnungen
Trotz des Ende 2013 erfolgten Eintrags der Markenrechte gab es bisher keine Probleme, wenn jemand den Begriff Black Friday verwendete. Das ist aber jetzt anders. Die IT-Recht-Kanzlei berichtet, dass ihr „eine markenrechtliche Abmahnung der Super Union Holdings Ltd. wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Verwendung der Marke Black Friday vorliegt“. Diese Abmahnung hat es in sich, wie die Kanzlei weiter ausführt: „In der Abmahnung wird der Adressat aufgefordert die Benutzung der Marke umgehend zu unterlassen und eine entsprechend strafbewehrte Unterlassungserklärung (Vertragsstrafe 10.000 EUR!) abzugeben – zudem sind die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 100.000 EUR zu tragen.“ Einen kleinen Händler kann das in den Ruin treiben. Zudem lässt der Markeninhaber offensichtlich die entsprechenden Facebook-Seiten und Android- sowie iOS-Apps sperren oder entfernen, wie Onlinemarketingrockstars schreibt. Die Berliner Kanzlei Hogertz LLP setzt offensichtlich diese Maßnahmen für ihren Kunden Super Union Holdings Ltd. durch und verschickt auch die Abmahnungen.
Es drängt sich natürlich der Verdacht auf, dass die Black Friday GmbH mit den Abmahnungen alle Konkurrenten beim Black Friday verdrängen möchte. Doch Onlinemarketingrockstar zitiert den Geschäftsführer der Black Friday GmbH folgendermaßen: “Die Black Friday GmbH steht in keinem Zusammenhang mit Abmahnungen und mir sind diese auch nicht bekannt. Abmahnungen sind eine Angelegenheit der Markeninhaberin.“ Kritiker unterstellen jedoch, dass es sich bei der Super Union Holdings Ltd. um eine Art Briefkastenfirma der Black Friday GmbH handeln könnte.
Da es sich bei Black Friday definitiv um eine eingetragene Marke handelt, sollte jeder Händler auf die Verwendung dieses Begriffs verzichten. Zwar erscheinen Details der Eintragung dubios, doch grundsätzlich gehört die Marke nun einmal der Super Union Holdings Ltd. und nur die Black Friday GmbH darf sie verwenden.
„Dubios“ deshalb, weil der wilde und zusammenhanglose Mix aus den beim Patentamt eingetragenen Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke registriert wird, den Eindruck erweckt, dass es nur darum gehe, möglichst viele Abmahnopfer zu erwischen. Die Liste der Waren- / Dienstleistungsverzeichnis, für die Black Friday geschützt wurde, ist nämlich sehr lang und lässt keinen inhaltlichen Zusammenhang erkennen.
Außerdem scheint es einen personellen Zusammenhang zwischen der Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong und der Münchner Black Friday GmbH zu geben. So berichtet t3n, dass Hartmut Krenslehner Geschäftsführer von Super Union Holdings Ltd. sei. Im Jahr 2013 war Krenslehner laut t3n aber Chief Marketing Officer und Gründer der Black Friday GmbH.
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Löschung der Marke beantragen
Streitlustige Online-Händler können aber auch zum Gegenangriff übergehen und beim Patent- und Markenamt einen Antrag auf Löschung der eingetragenen Marke Black Friday stellen. Auf diese Möglichkeit weist Onlinemarketingrockstars hin. Denn bei Black Friday kann man durchaus unterstellen, dass es sich dabei um einen geläufigen Begriff beziehungsweise um eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung mit fehlender Unterscheidungskraft handelt. So etwas könne man sich nicht als Marke schützen lassen. Erste Löschanträge gibt es bereits.
Der harte Kampf um Markenrechte ist ein Dauerbrenner in der Geschichte der Abmahn-„Industrie“, an der zahlreiche Rechtsanwälte gut verdienen und ahnungslose Unternehmen oft teuer bezahlen mussten und müssen. So musste der bekannte Computerbücher-Verlag Galileo Press mit seiner Marke Galileo Computing zu Rheinwerk umfirmieren, um einer Markenrechtsklage auszuweichen. Und lange Zeit durfte man in Deutschland Gmail nicht Gmail nennen, sondern musste stattdessen von Googlemail sprechen.