Update 14. Februar 2017: Der Gesetzgeber plant Änderungen bei Drohnenflug-Bedingungen
Luftraum Drohne: Wo dürfen Sie künftig legal fliegen?
Dank zahlreicher Medienberichte ist inzwischen weitläufig bekannt, dass Flugmodelle und Drohnen als Luftfahrzeuge anzusehen sind. Übersetzt heißt das, dass alle Regeln der Luftfahrt für Papierflieger wie für einen A380 gleichermaßen gelten müssten.
Um etwas differenzierter steuern zu können, erlässt der Gesetzgeber Verordnungen, die Ausnahmen und Spezialfälle regeln. Da es weit mehr Modellflugzeuge und Drohnen als kommerzielle Flugzeuge in Deutschland gibt, will das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur BMVI nicht auf Europa warten und noch in diesem Frühjahr die geltende Fassung der Luftverkehrsordnung LuftVO anpassen.
Der Luftraum „G“ – bald keine unendlichen Weiten mehr?
Der unterste Luftraum in Deutschland wird mit dem Buchstaben „G“ (gesprochen Golf) bezeichnet (siehe Text weiter unten ” Luftraum G – wo Sie mit Ihrer Drohne fliegen dürfen “). Luftfahrzeuge können sich in diesem Raum, der sich vom Grund bis etwa 840 Meter (2500 ft) erstreckt, unkontrolliert bewegen. Geflogen wird auf „Sicht“, nach Vorflugregeln und mit respektvollem Ausweichen.
Aber genau darauf begründen sich die Schwierigkeiten mit Drohnen. Weder die Steuerer der Drohnen noch die Piloten in einem Hubschrauber oder Ultraleichtflugzeug erkennen eine Gefahr früh genug und können entsprechen ausweichen. Der Gesetzgeber verbannt nun die Drohnen nach unten und begrenzt die Maximalhöhe für unbemannte Luftfahrzeuge auf 100 Meter.
Der Drohnenführerschein wird kommen
Minister Dobrindt kündigte 2016 an, einen Drohnenführerschein einzuführen. Die aktuelle Vorlage für den Bundesrat wird jedoch weit mehr verändern. Die positive Nachricht vorweg: Viele Vorhaben werden vereinfacht.
Wer künftig eine Drohne über 2 Kilogramm Gewicht bewegen möchte und in einer Höhe über 100 Metern fliegen will, muss seine Kenntnisse über Luftrecht und Navigation in einer Prüfung nachweisen. Die Details für Flugschulen wie FF Multicopter werden gerade durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) und eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet.
Durch die Tradition der Modellflieger wurde im aktuellen Gesetz zwischen gewerblichem Einsatz und Freizeitflügen unterschieden. Diese Unterscheidung und alle davon abgeleiteten Regeln sollen wegfallen.
Drohnen unter 5 Kilogramm Gesamtgewicht können grundsätzlich ohne Erlaubnis geflogen werden – eine große Erleichterung für Steuerer und Luftaufsichtsbehörden. Doch mit der gewonnenen Freiheit verbunden sind neue Auflagen, die Drohnenpiloten wissen müssen.
Die geplanten Regeln für Drohnen in der Übersicht
Die aktuelle Gesetzesvorlage schlägt folgende Regeln vor:
- Drohnen müssen ein Kennzeichen (feuerfeste Plakette) ab einer Startmasse von 0,25 Kilogramm tragen
- Ab einem Gewicht von 2 Kilogramm benötigen Steuerer eine Bescheinigung („Drohnenführerschein“) über ausreichende Kenntnisse in Anwendung und Navigation, über die einschlägigen luftrechtlichen Bestimmungen und über die örtliche Luftraumordnung
- Flüge oberhalb von 100 Metern bleiben genehmigungspflichtig. Ausnahme: Flüge auf Modellflugplätzen
- Flüge außerhalb der Sichtweite können künftig genehmigt werden, aber nur in begründeten Fällen
- Über Industrieanlagen, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen und öffentlichen Einrichtungen, Wohngebieten, Stromleitungen, Antennenanlagen, Polizeigebäuden und Vollzugsanstalten sowie Naturparks und Schutzgebieten besteht ein Überflugs-Verbot, sofern der Betreiber der Anlagen oder eine hierfür zuständige Stelle dem Überfliegen nicht ausdrücklich zugestimmt hat
- In der Nähe von Menschen ist das Fliegen ebenfalls verboten ( Dekra Crashtests zeigen, warum)
- Bestehen bleiben alle luftrechtlichen Einschränkungen, vor allem auch, dass im Umkreis von 1,5 Kilometern um Flugplätze herum nicht geflogen werden darf
Der Gesetzgeber entlastet mit der geplanten Regelung die Luftfahrtbehörden und verbietet Flüge über Orten, die für die öffentliche Sicherheit und die Bevölkerung wichtig sind. Oberstes Gebot ist dabei der Schutz der Privatsphäre. Die viel zitierte Panorama-Freiheit kommt nicht zur Anwendung, da Drohnen weitreichende Einblicke gewähren und sich die Beobachteten nicht wehren können.
In der neuen Regelung ist der Gesetzgeber somit eindeutig: Erst fragen, dann fliegen!
Flugvorbereitung wird zur Pflicht
Grundlage für alle Flüge wird künftig die richtige Flugvorbereitung. Wer nicht nachweisen kann, dass er weiß, was er tut, kann sich nicht mehr herausreden. Hier eine Checkliste mit Leitfragen:
- Wo werde ich wann wie hoch fliegen?
- Habe ich eine Drohnen-Haftpflichtversicherung, die dieses Vorhaben abdeckt?
- Welche Lufträume und welche Gegebenheiten am Boden schränken mich ein?
- Wo ist die beste Position für eine freie Sicht- und Funkverbindung?
- Habe ich von allen Anrainern das Einverständnis zum Aufstieg auf deren Grund und zum Überflug ihres Geländes?
Ab wann Sie diese Regeln befolgen müssen
Die Gesetzesvorlage soll am 10.März beschlossen werden. Kommt es zu keinen weiteren Änderungen, tritt das Gesetz am nächsten Tag in kraft. Für den Drohnenführerschein räumt der Gesetzgeber eine Übergangsphase von 6 Monaten ein.
Ende Update
Luftraum G – wo Sie mit Ihrer Drohne fliegen dürfen
Sicheres Fliegen mit UAS, Drohnen, Flugmodellen und anderen Fluggeräten bedingt, dass sich Piloten mit den Regeln der Luftfahrt auseinandersetzen. Sobald ein bemanntes oder unbemanntes Fluggerät den Boden verlässt, gilt es als Luftfahrzeug und muss sich an die Luftverkehrsordnung halten. Das gilt sogar für Papierflieger.
Der unterste Luftraum ist in Deutschland unkontrolliert und wird Luftraum G (gesprochen Golf) genannt. In diesem Bereich haben Piloten noch große Freiheiten.
Übersetzt aus der Luftverkehrsordnung, dem Luftverkehrsgesetz und vielen Zusatzanweisungen, den sogenannten Nachrichten für Luftfahrer, ergeben sich für Drohnen-Piloten diese Regeln:
In Deutschland gilt Luftraum Golf immer dort, wo keine andere Einschränkungen (beispielsweise Kontrollzonen von internationalen Flughäfen) ausgewiesen sind.
Der größte Teil von Deutschland wird von diesem unkontrollierten Luftraum G bedeckt, der vom Boden bis in eine Höhe von 2500 ft (Fuß, etwa 750 Meter) reicht. Um Flughäfen mit Kontrollzone herum wird er stufenweise abgesenkt, und zwar zunächst auf 1700 ft und dann auf 1000 ft (etwa 500 Meter und 300 Meter). Diese Trichterform ermöglicht Verkehrsfliegern ein sicheres Absteigen bis hin zur Landung.
Da der Luftraum G nicht kontrolliert ist und eine Selbstregulierung aller Teilnehmer erwartet wird, muss eine Sicht zum Fluggerät immer gegeben sein.
Piloten in Flugzeugen müssen jederzeit Bodensicht haben. Um entgegenkommende Flugzeuge zu erkennen, müssen sie mindestens 1,5 Kilometer Voraussicht haben.
Auch Drohnen-Piloten müssen herannahende Flugzeuge unbehindert erkennen können, d.h. von der Position des Fluggeräts aus müssen auch sie mindestens 1,5 Kilometer weit sehen können.
Wolken dürfen nie berührt werden, und über 1000 ft (ca. 300 Meter) über Grund sowie im Gebirge ab 3000 ft (ca. 900 Meter) über dem Meeresspiegel sind sogar 5 Kilometer Sicht nach vorn sowie 1500 Meter Abstand zu Wolken Pflicht.
Kleine Flugplätze ohne Kontrollzone erwarten, dass alle Luftverkehrsteilnehmer per Funk erreichbar sind. Dafür sind „Radio Mandatory Zones“ (RMZ) im Umfeld dieser Flugplätze ausgewiesen. Vor dem Einflug in RMZ ist unbedingt Kontakt mit der Flugleitung des Flugplatzes aufzunehmen.
Aktuell sind bei folgenden Flugplätzen in Deutschland RMZ eingerichtet:
- Allendorf/Eder (EDFQ)
- Barth (EDBH)
- Bautzen(EDAB)
- Bayreuth (EDQD)
- Coburg-Brandensteinsebene (EDQC)
- Cottbus-Drewitz (EDCD)
- Donaueschingen-Villingen (EDTD)
- Donauwörth HEL (EDPR)
- Eggenfelden (EDME)
- Emden (EDWE)
- Giebelstadt (EDQG)
- Haßfurt-Schweinfurt (EDQT)
- Kiel-Holtenau (EDHK) Magdeburg/City (EDBM)
- Mengen-Hohentengen (EDTM)
- Oberschleißheim HEL (EDMX)
- Schwäbisch Hall (EDTY)
- Siegerland (EDGS)
- Straubing (EDMS)
- Wilhelmshaven “JadeWeserAirport“ (EDWI)
Die Deutsche Flugsicherung DFS kann Flugbewegungen im Luftraum G auf dem Radar sehen, steuert diese jedoch nicht. Der Verkehr wird weder geleitet noch werden die Flugstrecken vorgeschrieben. Es werden lediglich Informationen gegeben, um einen sicheren Flug zu unterstützen. Ein Pilot muss nicht einmal Funkkontakt mit einem Fluglotsen herstellen.
Unter Umständen kann die DFS daher Piloten nicht vor Fluggeräten warnen, selbst wenn diese auf dem Radar erscheinen. Durch NOTAMS (Notifications To Airmen) werden außergewöhnliche Vorkommnisse im Luftraum bekanntgegeben. Die Information ist kostenfrei als Text oder Bild bei der DFS zu erhalten . Darin enthalten sind Informationen über genehmigte Aufstiege von Modellflugzeugen, Ballonen sowie Raketen usw., die eine entsprechende Zone beantragt haben.
Über alle sonstigen Flüge unbemannter Fluggeräte kann sich ein Hubschrauber- oder Flugzeugpilot nicht informieren und muss sich darauf verlassen, dass diese ausweichen. Eine Drohne aus dem Cockpit zu erkennen ist quasi unmöglich.
Für Drohnen-Piloten heißt das in jedem Fall:
Flugvorbereitung ist wichtig
- Wo werde ich wann wie hoch fliegen?
- Welche Lufträume, Gegebenheiten schränken mich ein?
- Wo ist die beste Position für eine freie Sicht und Funkverbindung?
Ich rate, die eigene Position so zu wählen, dass man jederzeit ein anfliegendes Flugzeug erkennen kann. Richtwert sind mindestens 1,5 Kilometer freie Sicht über das eigene Fluggerät hinaus.
Achtung: Bei schlechtem Wetter oder niedrigem Sonnenstand sowie in der Nähe von Gebäuden, Bäumen und Hügeln ist freie Sicht oftmals nicht gegeben und ein Flug somit nicht zu empfehlen.
Zusätzlich sollten sich Drohnen-Piloten mit den Höhenangaben vertraut machen. Diese können leicht missverstanden werden. Ohne Zusatz gelten alle Werte gemessen über dem Meeresspiegel, bei Standarddruck und Temperatur.
Bei Angaben über Grund wird AGL (Above Ground Level) nach den Ziffern ergänzt.
Grundsätzlich werden alle Angaben in Fuß (ft, 1 ft etwa 30 Zentimeter) gemacht, es sei denn, eine andere Einheit wird ausdrücklich angegeben.
In jedem Fall gilt: Unbemannte Flugsysteme (UAS) ohne Sondergenehmigung dürfen in Deutschland nicht höher als maximal 100 Meter über Grund fliegen.
Lediglich Flugmodelle und Drohnen, die im Rahmen von Sport und Freizeitgestaltung genutzt werden, weniger als 5 Kilogramm wiegen und keinen Verbrennungsmotor nutzen, dürfen höher fliegen.
Die Sicht zum Fluggerät muss ohne Hilfsmittel möglich sein. Bei den kleinen Drohnen ist die Fluglage schon nach 250 Metern nicht mehr eindeutig möglich.
Insgesamt sind das viele Regeln. Es empfiehlt sich daher eine Mitgliedschaft in einem Verein oder der regelmäßige Austausch mit anderen Piloten.