Das Bundeskartellamt hat wegen des Verdachts auf Marktmissbrauch durch Datenschutzverstöße ein Verfahren gegen Facebook USA, deren irischer Tochter und gegen die Facebook GmbH eröffnet. Das teilen die deutschen Wettbewerbshüter in Meldung am Mittwoch mit. “Die Behörde geht dem Verdacht nach, dass Facebook durch die Ausgestaltung seiner Vertragsbestimmungen zur Verwendung von Nutzerdaten seine mögliche marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für soziale Netzwerke missbraucht”, so das Bundeskartellamt.
Derzeit bestehe ein Anfangsverdacht, dass die Facebook-Nutzungsbedingungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Dabei weist das Bundeskartellamt auch darauf hin, dass nicht jeder Rechtsverstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens auch gleichzeitig kartellrechtlich relevant sei.
Im konkreten Fall könnte die Verwendung rechtswidriger Nutzungsbedingungen durch Facebook einen sogenannten Konditionenmissbrauch gegenüber den Nutzern darstellen. Daher will das Bundeskartellamt nun unter anderem genauer überprüfen, welcher Zusammenhang zwischen der möglichen marktbeherrschenden Position des Unternehmens und der Verwendung derartiger Klauseln besteht.
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Das Bundeskartellamt führt das Verfahren gegen Facebook in engem Kontakt mit den zuständigen Datenschutzbeauftragten, mit den Verbraucherschutzverbänden sowie der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten durch.
“Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen besonderen Pflichten. Dazu gehört es auch, angemessene Vertragsbedingungen zu verwenden, soweit diese marktrelevant sind”, so Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts. Mundt weiter: “Für werbefinanzierte Internetdienste wie Facebook haben die Nutzerdaten eine herausragende Bedeutung. Gerade deshalb muss auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Marktmacht untersucht werden, ob die Verbraucher über die Art und den Umfang der Datenerhebung hinreichend aufgeklärt werden.”
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Facebook ermögliche es seinen Werbekunden durch die Bildung von Nutzerprofilen zielgenau zu werben. Um den Zugang zum sozialen Netzwerk zu erhalten, müsse der Nutzer zunächst in diese Datenerhebung und -nutzung einwilligen, indem er sich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erkläre. Der Umfang der erteilten Einwilligung sei aber für die Nutzer nur schwer nachzuvollziehen. Es bestehen daher “erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise” insbesondere nach dem geltenden nationalen Datenschutzrecht. “Soweit ein Zusammenhang mit der Marktbeherrschung besteht, könnte ein solcher Verstoß auch kartellrechtlich missbräuchlich sein”, so das Bundeskartellamt.
Erst kürzlich musste Facebook eine andere Schlappe hinnehmen: Das Landgericht Berlin verdonnerte Facebook zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro.