Das Oberlandesgericht München hat ein Ehepaar zu einer Strafzahlung von knapp 3.550 Euro verurteilt. Eines der drei volljährigen Kinder, die noch im Haushalt des Ehepaars leben, hatte das Album “Loud” von Rihanna über eine Filesharing-Software und über den Internetanschluss der Eltern verbreitet. Die Eltern wissen zwar, welches der Kinder dafür verantwortlich war, weigerten sich aber vor Gericht den Namen des Kindes zu nennen. Die drei erwachsenen Kinder verweigerten laut Angaben des OLG München mit Verweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht die Aussage.
Aufgrund der Umstände verurteilte das Landgericht München im Juli die Eltern zu der Strafzahlung. Das Oberlandesgericht bestätigte nun das weiterhin noch nicht rechtskräftige Urteil. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil das OLG München aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung für Filesharing-Fälle eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen hat.
Der Entscheidung des OLG München zufolge hätten die Eltern die Strafzahlung nur verhindern können, wenn sie den Namen des Kindes genannt hätten, welches für den illegalen Musik-Upload verantwortlich war.
Bei nicht volljährigen Kindern müssen die Eltern unter bestimmten Umständen nicht wegen illegaler Uploads für ihre Kinder haften. Das hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil am 15. November 2012 entschieden. Der Bundesgerichtshof stellte damals fest, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht bei einem normal entwickelten Kind genügen, wenn sie es regelmäßig „über das Verbot einer rechtswidrigen und rechtsverletzenden Teilnahme an Internettauschbörsen belehren“. Eine Verpflichtung, die Internetnutzung ihres Kindes ständig zu überwachen oder den Zugang technisch einzuschränken, besteht für die Eltern dagegen nicht. Zu solchen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür finden, dass ihr Kind eine Rechtsverletzung begeht.