In Berlin hat eine Frau gegen Facebook geklagt. Sie wollte Zugriff auf das Konto ihrer Ende 2012 im Alter von 15 Jahren verstorbenen Tochter erlangen, um etwaigen Gründen für deren bislang ungeklärten Unfall auf die Spur zu kommen. Ein möglicher Suizid stand im Raum. Doch das war der Frau nicht möglich, selbst mit den korrekten Zugangsdaten. Wenige Tage nach dem Tod nämlich hatte Facebook den Account der Verstorbenen in den Gedenkzustand versetzt. Dieser bewirkt, dass der Account eingefroren wird und man selbst nach der korrekten Anmeldung keine Änderungen vornehmen kann, beziehungsweise Einsicht erlangt. User dürfen aber nach wie vor an die Pinnwand dieses Accounts schreiben – um etwa ihre Trauer auszudrücken.
Doch die Richter in Berlin gaben der Frau Recht . Sie wollten den digitalen Nachlass – hier Facebook – nicht anders behandelt wissen als beispielsweise Briefe der Verstorbenen. Auf diese hat die Mutter als Erziehungsberechtigte Zugriff. Facebook sträubte sich bis zum Schluss mit der Begründung, keine Profildaten von verstorbenen Nutzern herausgeben zu wollen. Die Klägerin wurde vertröstet: Man speichere alle Daten aber so lange, bis ein Familienmitglied die Löschung beantrage. Das klingt absurd, weil die Klägerin nicht auf diese Daten zugreifen konnte und die Speicherung somit für sie nutzlos war.
Hinzu kommt, dass die Tochter den Eltern das Passwort zu ihrem Account überlassen haben soll. Dies sei geschehen, damit die Eltern ihr bei einem eventuellen Missbrauch des Facebook-Accounts helfen könnten, sagten diese vor Gericht. Bedenklich fanden die Eltern auch, dass die Aktivierung des Gedenkzustandes auf Hinweis eines nicht genannten Nutzers erfolgt sei. Von den Eltern war Facebook nicht darum gebeten worden. Ein Nachweis sei ihres Wissens ebenfalls nicht erfolgt.
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