Verloren und doch gewonnen. So könnte man die Konsequenzen aus den jüngsten Urteilen des BGH für Gema und die Musikindustrie umschreiben.
Die beiden Verfahren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Revisionsverfahren (Aktenzeichen I ZR 3/14 und I ZR 174/14) zwar gegen die Kläger entschieden. Die Kläger (in einem Fall die Gema, in dem anderen Fall laut Spiegel online die Musikkonzerne Universal Music, Sony und Warner) hatten von den Internetprovidern (bei der Gema-Klage handelt es sich laut Spiegel um die Deutsche Telekom, bei der anderen Klage um das deutsche Tochterunternehmen von Telefonica) gefordert, dass diese den Zugang zu zwei Webseiten (3dl.am und Goldesel.to) sperren, weil darüber illegale Musikdownloads ermöglicht werden (Störerhaftung).
Illegale Musikdownloads verlinkt
So gab es auf 3dl.am Linksammlungen, „die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musikwerke ermöglichten, die bei Sharehostern wie RapidShare, Netload oder Uploaded widerrechtlich hochgeladen worden waren“, wie der BGH schreibt. Auf goldesel.to wiederum konnte „auf eine Sammlung von zu urheberrechtlich geschützten Musikwerken hinführenden Links und URLs zugegriffen werden, die bei dem Filesharing-Netzwerk eDonkey widerrechtlich hochgeladen worden waren.“
Der BGH lehnte beide Forderungen ab. Weder die Deutsche Telekom noch Telefonica müssen als Access-Provider den Zugang auf die besagten Webseiten sperren.
Netzsperren grundsätzlich möglich
Aber: Der BGH entschied keineswegs generell gegen Netzsperren: “Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden.“
Störerhaftung für Internetprovider
Zur Störerhaftung stellte der BGH fest: „Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht…muss deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.“
Zumutbare Anstrengungen sind Voraussetzung für Netzsperren
Der BGH verlangt aber, dass die Kläger ernsthaft versuchen müssen (wörtlich heißt es: „zumutbare Anstrengungen“ unternehmen müssen), um die Identität der Betreiber der illegalen Downloadwebseiten oder deren Host-Providern zu ermitteln. Dafür könnten die Kläger beispielsweise Detekteien beauftragen oder staatliche Ermittlungsbehörden einschalten. Führen diese Maßnahmen aber nicht zu einem Erfolg und entstehe dadurch eine Rechtsschutzlücke, dann hält es der BGH für zumutbar, dass Zugangsprovider wie Telekom, Vodafone oder O2 im Rahmen der Störerhaftung verpflichtet werden, den Zugriff auf die besagten Webseiten zu sperren. In den beiden jetzt verhandelten Fällen hatten Gema und die Musikunternehmen diese „ernsthaften“ Schritte eben nicht unternommen. Deshalb lehnte der BGH in diesen Fällen die Netzsperren ab. Doch das Urteil ist eben keine generelle Entscheidung gegen Netzsperren.
In den Vorinstanzen waren Gema und die Musikunternehmen ebenfalls gescheitert.
Der BGH stellte zudem fest, dass Webseiten nicht nur dann gesperrt werden müssen, „wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen“.
Stellungnahme der Gema
Die Gema schreibt in einer Stellungnahme: „Wir begrüßen das Urteil des BGH. Diese Grundsatzentscheidung war längst überfällig, denn sie ist wegweisend für den Schutz der Rechte unserer Urheber im digitalen Musikmarkt. Endlich haben wir Rechtsklarheit darüber, dass Zugangssperren von Webseiten, die illegal urheberrechtlich geschützte Musikwerke massenhaft anbieten, zulässig sind. Ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung der Internetpiraterie.“