Auf den Handel mit Bitcoins beziehungsweise auf den Umtausch von Bitcoin in andere, klassische Währungen darf keine Umsatzsteuer beziehungsweise Mehrwertsteuer (auf Englisch: Value Added Tax, VAT) erhoben werden. Das stellte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg heute klar. Bitcoin und andere virtuelle Währungen sind somit beim Umtausch umsatzsteuerfrei. Bitcoins müssen steuertechnisch also genauso wie herkömmliche Währungen behandelt werden.
Der Streit begann in Schweden Das Urteil (Aktenzeichen: C-264/14) beendet einen Streit, der in Schweden seinen Anfang nahm. Dort hatte David Hedqvist eine Bitcoin-Wechsel-Börse eingerichtet. Die schwedischen Behörden waren sich aber untereinander uneins, ob Hedqvist für den Bitcoin-Umtausch Umsatzsteuer bezahlen müssen: Die Swedish Revenue Law Commission (schwedische Umsatzsteuerkommission) war der Meinung, dass für den Kauf von Bitcoins beziehungsweise den Umtausch in Bitcoins keine Umsatzsteuer anfalle. Weil Umsätze mit gesetzlichen Zahlungsmittel in der EU von der Umsatzsteuer befreit sind. Die schwedische Steuerbehörde Skatteverket dagegen wollte Umsatzsteuer kassieren. Der Fall landete schließlich vor den höchsten europäischen Richtern in Luxemburg.
Spekulationsgewinne sind steuerpflichtig
Aber: Spekulationsgewinne mit Bitcoins müssen im Rahmen der Einkommenssteuer versteuert werden. Und zwar nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz.
Krypto-Währung mit Haken und Ösen
Die virtuelle Krypto-Währung Bitcoin ist umstritten. Weil Bitcoins erheblichen Wertschwankungen unterliegen. Bitcoins stehen zudem unter dem Verdacht zur Geldwäsche benutzt zu werden. Und mitunter verschwinden schon mal größere Bitcoin-Beträge einfach mal eben so. Oder werden aus Versehen weggeworfen.
EuGH macht dem Internet Beine
Der Europäische Gerichtshof EuGH fällt immer öfter Urteile, die Folgen für die Nutzung des Internets haben. So erklärte der EuGH kürzlich das Datenabkommen Safe Harbour zwischen EU und USA für ungültig.