Der SPD-Politiker und ehemalige Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy kam in dem „Kinderporno-Verfahren“ mit einer Geldstrafe von 5000 Euro davon. Edathy (der auf seiner Facebook-Seite bestreitet, dass er ein Geständnis abgelegt habe) gilt nach der Prozesseinstellung nicht als vorbestraft. Damit endete der Prozess wegen des illegalen Besitzes von Bildern und Videos von nackten Jungen vor dem Landgericht Verden. Zumindest aus juristischer Sicht.
Denn viele Menschen sind mit dem Urteil unzufrieden und äußern diese Unzufriedenheit über das eingestellte Verfahren gegen Edathy im Internet (auch Schauspieler, Regisseur und Tatort-Kommissar Till Schweiger kritisiert Edathy und die Einstellung des Verfahrens gegen ihn deutlich auf seiner Facebook-Seite). Und damit begeben sie sich auf brüchiges Eis, es drohen strafrechtliche Folgen, wie Rechtsanwalt Christian Solmecke warnt.
Aufruf zu Lynchjustiz ist strafbar
Denn wer im Internet beispielsweise auf Facebook zu Gewalt gegen Edathy aufruft, macht sich strafbar (wie auch schon ältere Fälle beweisen). „Von Kastration und der Bewerfung mit Steinen ist die Rede“, wie Solmecke ausführt. Das würde aber die Grenze zur Lynchjustiz überschreiten.
Solmecke: „Nach § 111 Abs. 1 StGB wird derjenige, der öffentlich zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wie ein Anstifter behandelt. Der Anstifter wiederum wird wie ein Täter bestraft. Das bedeutet in diesem Fall, dass dann, wenn Edathy tatsächlich aufgrund einer solchen Äußerung verletzt würde, der Aufrufende sich der Anstiftung zur entsprechenden Tat, also beispielsweise der schweren Körperverletzung oder gar des Totschlags strafbar machen würde“.
Solmecke betont zudem, dass private Fahndungsaufrufe ebenfalls verboten sind: „Wer Bilder und Informationen zu einem Verdächtigen oder Kameraaufnahmen bei Facebook verbreitet in der Absicht die Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen oder Ähnliches, macht sich strafbar.“
Auch Beleidigungen sind strafbar
Und was ist, wenn man auf Facebook zwar nicht zu einem körperlichen Angriff auf Edathy aufruft, diesem aber wenig positive Formulierungen widmet? Dazu Solmecke: „Wer bei Facebook …öffentlich seine Meinung in einer beleidigenden Art und Weise kundtut, muss ebenfalls mit einer Strafe rechnen. Beleidigungen sowie üble Nachrede und Verleumdungen können strafrechtlich verfolgt werden. Davor schützt auch nicht die Nutzung eines Pseudonyms im Netz“. Denn „nach einer Strafanzeige hat der Staatsanwalt die Möglichkeit, über Facebook die IP-Adresse des Täters heraus zu verlangen und so dessen Identität festzustellen“.
Auch liken soll problematisch sein
„Auch wer einen beleidigenden Beitrag oder eine falsche Tatsachenbehauptung teilt oder auch nur liked, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen“, warnt Solmecke. „Wer einen Beitrag auf seiner Pinnwand teilt, macht sich diesen zu Eigen und wird damit genauso behandelt, als ob er selbst die Ausgangsquelle für das Posting wäre. Manche Gerichte haben auch bereits das reine Liken eines Beitrags als Äußerung des Likenden gewertet und diesen dafür zur Rechenschaft gezogen“.
P.S. Der Kinderschutzbund Niedersachsen will die 5000 Euro Geldauflage, die Edathy zu bezahlen hat, ablehnen. Das berichtet der Spiegel online. Das Gericht sucht nun einem anderen Empfänger für das Geld.