Seit dem 01.08.2012 gelten für kostenpflichtige Internetangebote gegenüber Verbrauchern besondere Regelungen – die so genannte „Button-Lösung“. Um der Abzocke gerade bei sogenannten Abo-Fallen einen Riegel vorzuschieben, wurde gesetzlich geregelt, dass bei Internetverträgen mit Verbrauchern der Verbraucher nur dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn ihm dieser Umstand auch klar ist.
Button muss klare Sprache sprechen Vorgeschrieben wurde in § 312 j Abs. 3 BGB, dass der Button, mit dem eine Bestellung abgesandt werden kann, eine bestimmte Beschriftung haben muss. Nur wenn der Button mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden anderen eindeutigen Formulierung beschriftet ist, kommt es zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher überhaupt zu einem wirksamen Vertrag. Die damals übliche Buttongestaltung, wie „jetzt bestellen“ machte gerade bei den lästigen Internet-Abo-Fallen dem Verbraucher nicht deutlich, dass hier tatsächlich Geld zu zahlen war. „Verbraucher müssen ihre Rechte im Netz kennen. Der Button macht deutlich: Wenn ich jetzt klicke, kostet es!“ kommentierte die damalige Bundesjustizministerien Sabine Leutheusser-Schnarrenberger das Gesetz. Vodafone-Lösung entspricht unseres Erachtens nicht dem Gesetz Die neuen gesetzlichen Regelungen haben sich jedoch offensichtlich noch nicht überall herumgesprochen. Der Internetanbieter Vodafone bietet seinen Kunden die Möglichkeit, nach einem Verbrauch des LTE-Highspeed-Volumens ein Upgrade mit einem zusätzlichen Volumen online zu buchen. Der Button, mit dem die Buchung ausgelöst werden kann, lautet bei Vodafone immer noch „jetzt bestellen“.

Aus dieser Buttonbezeichnung wird dem Verbraucher nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht deutlich, dass er sich mit dieser Bestellung zur Zahlung eines Zusatzbetrages verpflichtet. Der Umstand, dass die konkreten Kosten direkt neben dem Button stehen, ist hierbei unerheblich. Das Gesetz ist insofern eindeutig: Der Bestellbutton selbst muss die entsprechende Information enthalten, dass durch Anklicken Kosten ausgelöst werden. Weitreichende Rechtsfolgen: Kein Vertrag Wenn die Buttonlösung nicht eingehalten wird, ist der Vertrag unwirksam! Die Regelungen der sogenannten Buttonlösung sind keine reine Ordnungsvorschrift. § 312 j Abs. 4 BGB regelt eindeutig, dass wenn der Button nicht korrekt beschriftet ist, zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher kein Vertrag zustande kommt. Ohne Vertrag gibt es auch keinen Zahlungsanspruch. Vodafone hat somit, sofern unsere Interpretation zutrifft, seit dem 01.08.2012 Extrakosten für ein Zusatz-Surfvolumen zu Unrecht kassiert. Vodafone-Kunden können daher die seit diesem Zeitraum gezahlten Update-Beträge von Vodafone theoretisch zurückverlangen. Das sagt Vodafone Vodafone selbst ist dieser Umstand auch schon seit einiger Zeit bekannt. Geändert wurde bis jetzt jedoch nichts an der Button-Beschriftung.
PC-WELT bat Vodafone um eine Stellungnahme. Thorsten Höpken, Pressesprecher Consumer von Vodafone: „Wir sind der Meinung, dass das hier gemachte Angebot korrekt dargestellt ist. Im Gesamtkontext mit der deutlichen Preisangabe unmittelbar neben dem Bestell-Button ist ein direkter Zusammenhang mit einer verbindlichen und vor allem kostenpflichtigen Bestellung gegeben.
Unserer verantwortlicher Fachbereich hat aber zugesichert, die Beschreibung der Bestell-Buttons mit kommendem Release anzupassen, um so für maximale Transparenz zu sorgen.“ Aktuell hat Vodafone lediglich angekündigt, die Beschreibung des Bestellbuttons im kommenden Release anzupassen. Solange dies nicht geschehen ist, hat Vodafone nach unserer Ansicht auch weiterhin keine Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden.
Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard

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Der Bereich Internet- und Onlinerecht als Tätigkeitsschwerpunkt wird in der Kanzlei Richard & Kempcke u. a. von Rechtsanwalt Johannes Richard in Rostock bearbeitet. Rechtsanwalt Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke. Regelmäßig werden in der Fachpresse aktuelle Entwicklungen und Hinweise zum Internet- Online- und Wettbwerbsrecht in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Richard erläutert, zum Beispiel in der der PC-WELT. Webseite: www.internetrecht-rostock.de
Kunden können vermutlich Geld zurückfordern
Da unseres Erachtens kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, können Vodafone-Kunden das bezahlte Geld zumindest theoretisch zurückfordern. In der Praxis sollte man sich als Kunde aber darüber im Klaren sein, dass Vodafone den Vertrag dann kündigen kann. Wer also auf die LTE-Verbindung angewiesen ist, sollte sich das besser zwei Mal überlegen. Ob Vodafone sich zudem den Wert der tatsächlichen Leistungen anrechnen lassen kann, erscheint uns ungeklärt.