Die Verwendung von Dashcams ist rechtlich umstritten, eine höchstinstanzliche und damit letztgültige Gerichtsentscheidung zu ihrer Verwendung in Fahrzeugen liegt derzeit nicht vor und wird vermutlich auch mittelfristig nicht vorliegen. Ganz im Gegenteil widersprechen sich einzelne Gerichtsurteile: So bewertete das Verwaltungsgericht Ansbach den Einsatz von Dashcams eher negativ, wobei es sich dabei um einen Fall handelte, in dem der betroffene Autofahrer, ein Rechtsanwalt, die mit der Dashcams erstellten Videoaufnahmen offensichtlich exzessiv dafür benutzte, um Verkehrsvergehen anderer Verkehrsteilnehmer bei der Polizei anzuzeigen. Das Amtsgericht München aber akzeptierte in einem anderen Fall sehr wohl eine Dashcam-Aufnahme, um die Unschuld eines Autofahrers bei einem konkreten Unfall nachzuweisen.
Gericht erklärt Dashcam-Einsatz für illegal Vereinfacht zusammengefasst: Es stoßen die verständlichen und nachvollziehbaren Interessen von Autofahrern, die Dashcam-Aufnahmen zur Beweissicherung zum Beispiel bei einem Unfall verwenden wollen, und die Datenschutzbedenken von staatlichen Datenschützern aufeinander. Speziell das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) tat sich zuletzt in seinem Vorgehen gegen die Verwendung von Dashcams hervor – und sorgt dafür für Diskussionen.
Nun hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht nachgelegt. In seiner Pressemitteilung vom 6. Oktober 2014 teilte die Behörde mit, dass es keine Berufung gegen das DashCam-Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach einlegen wolle.
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Obwohl das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 12. August 2014 den Bescheid des BayLDA gegen den Autofahrer aufgehoben hatte. Doch nur wegen diverser Formfehler, inhaltlich sehen sich die Bayerischen Datenschützern durch das Gerichtsurteil bestätigt: „Danach ist das permanente Aufnehmen des Straßenumfelds mit einer Dashcam jedenfalls dann datenschutzrechtlich unzulässig, wenn diese Aufnahmen mit dem Ziel gemacht werden, sie bei passender Gelegenheit an Dritte zu übermitteln, sei es durch Veröffentlichung im Internet auf Youtube, Facebook oder anderen Plattformen oder auch durch Weitergabe der Aufnahmen an Polizei, Versicherung oder sonstige Dritte. Nur dann, wenn von Anfang an fest steht (und das auch bis zum Ende, d.h. dem Löschen der Aufnahmen, durchgehalten wird), dass derartige Aufnahmen den privaten und persönlichen Bereich nicht verlassen, sind die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nicht einschlägig und das BayLDA als Datenschutzbehörde nicht zuständig.“
Dashcam filmt mit zwei Kameras gleichzeitig
Bis zu 300.000 Euro Bußgeld
Erst ganz am Schluss der Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht kommt der Knaller: „Das BayLDA wird in Zukunft, wenn bekannt wird, dass Autofahrer die mit ihrer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder ähnliche weitergeben oder im Internet veröffentlichten, prüfen, ob im jeweils konkreten Fall der Erlass eines Bußgeldbescheides angezeigt ist. Der gesetzlich festgelegte Bußgeldrahmen für derartige Verstöße beläuft sich auf bis zu 300.000 Euro.“
Gruselige Szenarien sind denkbar
Folgt man dem Wortlaut der Pressemitteilung der Bayerischen Datenschützer ist folgendes Szenario denkbar: Ein Autofahrer wird unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Er hat keine Zeugen, ihm steht aber eine Dashcamaufnahme zur Verfügung. Diese meldet sein Rechtsanwalt ordnungsgemäß vor Gericht als Beweismittel an. Die Gegenseite, der Unfallverursacher, erfährt davon durch das offizielle Schreiben des Gerichts. Und schwärzt den Unfallgegner beim Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht an. Das dem unschuldigen Autofahrer ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro aufbrummt. Obwohl er den Unfall nicht verschuldet hat.
Es geht aber noch weiter: Was passiert, wenn ein Autofahrer mit seiner Dashcam filmt, wie ein anderer Autofahrer einen Fußgänger überfährt und danach Fahrerflucht begeht? Ohne dass sich jemand das amtliche Kennzeichen des Unfallverursachers merken kann? Der Autofahrer stellt aber seine Videoaufnahme der Polizei zur Verfügung, damit diese damit den Unfallverursacher identifizieren kann. Die Lokalpresse berichtet über den Unfall und erwähnt darin die Dashcamaufnahme. Das Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht erfährt davon – droht dann dem hilfsbereiten Autofahrer auch ein Bußgeld von 300.000 Euro?
Stellungnahmen der Behörden (Update 7.10., 17.20 Uhr)
Wir haben Thomas Kranig, den Präsidenten des Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, um eine Stellungnahme zu den beiden oben genannten konkreten Szenarien gebeten. Diese Stellungnahme von Peter Meier, Referent am Landesamt für Datenschutzaufsicht, ist mittlerweile eingetroffen: “Im Auftrag von Herrn Kranig möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Entscheidung, ob ein Bußgeld verhängt wird und wenn ja, in welcher Höhe, in jedem Einzelfall aufgrund der jeweiligen Umstände/Besonderheiten zu ergehen hat. Allgemeine Aussagen für bestimmte Fallgruppen lassen sich dazu nicht treffen”.
Bewertung der Stellungnahme der Bayerischen Datenschützer
Da diese Einzelfall-Prüfung ja immer erst im Nachhinein erfolgen kann – also nachdem ein Dashcam-Video zum Beispiel der Polizei übergeben wurde – ist diese Aussage wertlos und verschafft Autofahrern, die Dashcams benutzen, keinerlei Rechtssicherheit. Thomas Kranigs etwas unüberlegt erscheinendes Vorpreschen hat für massive Verunsicherung gesorgt, wie man den vielen Facebook-Kommentaren und der Forums-Diskussion entnehmen kann. Hier hätte man sich mehr Fingerspitzengefühl und mehr Realitätssinn gewünscht. Denn wie die Masse der Forums- und Facebook-Kommentare zeigt, agieren die Bayerischen Datenschützer derzeit offensichtlich nicht in Sinne der Mehrheit der betroffenen Autofahrer – notorische Raser vielleicht einmal ausgenommen…
Stellungnahme des Bayerischen Innenministeriums (Update 8.10., 16:22 Uhr)
Das Bayerische Innenministerium als zuständige Polizeibehörde haben wir ebenfalls um eine Stellungnahme gebeten. Diese liegt uns mittlerweile vor. Michael Siefener, Stellvertretender Pressesprecher Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr: „Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht ist eine unabhängige Behörde und uns nicht nachgeordnet. Daher können wir die infrage stehende Bußgeldandrohung nicht kommentieren. Wenn das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht konkret ein Bußgeld verhängt, kann das vom Betroffenen gerichtlich überprüft werden.“