Die Verwertungsgesellschaft GEMA hat am Dienstag einen dritten und damit erneuten Erfolg gegen den Usenet-Anbieter UseNeXT gemeldet. Vor dem Landgericht Hamburg konnte eine einstweilige Verfügung gegen den Dienst erwirkt werden, der die Verbreitung von zehn exemplarisch ausgewählten Werken untersagt, deren Rechteinhaber die GEMA vertritt. Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 67.000 Mitgliedern, zu denen Komponisten, Textautoren und Musikverleger gehören, sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt.
“Die jüngste Entscheidung des LG Hamburg weitet die Haftung von Zugangsdiensten substantiell aus”, so die GEMA und weiter: “Dies gilt insbesondere, wenn das Angebot anonym ist, der Dienstbetreiber mit seinem Angebot Erwerbszwecke verfolgt, bestimmte Werke mit einer speziellen Zugangssoftware gezielt aufgefunden werden können und das Angebot insgesamt klar auf den Download geschützter Werke ausgerichtet ist.”
Der betreffende Betreiber des Dienstes sei dann in der Pflicht, “die von ihm geschaffene Gefahr für die illegale Nutzung geschützter Rechtsgüter zu beseitigen.” Dies könne durch den Einsatz von Filtersoftware geschehen oder sogar notfalls durch die Einstellung des gesamten Dienstes.
Der GEMA-Vorstandsvorsitzende Dr. Harald Heker begrüßt die Entscheidung des Landgerichts Hamburg mit den Worten: “Sie bestätigt, dass Dienste, deren Geschäftsmodell auf dem illegalen Download geschützter Werke basiert und die dadurch Profit erzielen, den Rechteinhabern gegenüber in der Pflicht stehen.“
Stellungnahme der Firma Aviteo, die UseNeXT betreibt
Die Firma Aviteo kommentiert gegenüber PC-WELT die einstweilige Verfügung, die durch die GEMA erwirkt wurde, wie folgt: “Entgegen der Darstellung der GEMA ist es nicht so, dass UseNeXT grundsätzlich nicht verhindert, dass urheberrechtlich geschützter Inhalte heruntergeladen werden können. Im Gegenteil ist es gängige Praxis, dass beanstandetet Inhalte im Rahmen des Notice-and-Takedown grundsätzlich bei den einzelnen Serverbetreibern gemeldet und von diesen aus dem usenet entfernt werden.”
Und weiter: “Eine andere Handhabe steht der Aviteo bei gemeldeten Rechtsverletzungen nicht zur Verfügung, da die Aviteo nur als Zugangsverittler zum usenet tätig ist und somit keinen Einfluss auf die Inhalte hat. Der GEMA hätte somit zur Durchsetzung der Rechte Ihrer Mitglieder dieser deutlich weniger aufwändige und kostengünstigere Weg offen gestanden. Die Aviteo Ltd. leitet derzeit weitere rechtliche Schritte gegen die einstweilige Verfügung ein.”