Der Skandal um die Abmahnwelle gegen Redtube-Nutzer wird immer dubioser: Noch immer ist völlig unklar, ob das Anschauen von gestreamten Videos überhaupt illegal ist. Und noch immer konnten weder die abmahnende Schweizer Firma The Archive AG noch deren Anwaltskanzlei Urmann und Kollegen (U+C) aus Regensburg, die mehrere Tausend Abmahnschreiben kurz vor Weihnachten verschickt hat, nachweisen, dass sie rechtmäßig in den Besitz der IP-Adressen der Redtube-Nutzer gelangt sind. Und noch immer gilt die von Redtube erwirkte einstweilige Verfügung gegen The Archive AG.
Online-Verwertungsrechte an den Filmen zweifelhaft
Doch nun berichtet „Die Welt“ in ihrer Online-Ausgabe, dass die Abmahner möglicherweise überhaupt nicht die Online-Verwertungsrechte an den strittigen Filmen besitzen. Wörtlich schreibt „Die Welt“: „“…es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Schweizer Firma, in deren Namen die Abmahnungen verschickt werden, die Filmrechte besitzt“. Dabei handelt es sich unter anderem um Pornofilme wie “Amanda’s Secret” oder “Miriam’s Adventures”.
Das soll aus Verträgen hervorgehen, die der “Welt am Sonntag” in Kopie vorliegen. Laut „Welt am Sonntag“ hat The Archive AG die Online-Verwertungsrechte von der Berliner Firma Hausner Productions übernommen, die wiederum die weltweiten Verwertungsrechte von der spanischen Firma Serrato Consultores S.L. übernommen hatte.
Doch damit nicht genug: Serrato Consultores S.L. ist nach dem Zeitungsbericht ebenfalls nicht der Urheber der Filme. Die strittigen Pornos sollen stattdessen von der US-Pornoproduktions-Firma Combat Zone USA stammen. Serrato Consultatores hat dann aber deren Originaltitel durch eigene Titel ersetzt. Der eigentliche Urheber der Firma, eben Combat Zone USA, vermarktet die Filme laut „Welt am Sonntag“ aber immer noch online. Die Zeitung bezweifelt nun, dass die US-Firma ihre kompletten Rechte an Serrato abgetreten habe. Beweise für die Übernahme der Online-Verwertungsrechte habe keine einzige Firma bisher vorgelegt.
Sollte “The Archive AG” tatsächlich nicht nachweisen können, dass sie die Online-Vermarktungsrechte an den Filmen besitzt, dann wären die Abmahnungen in jedem Fall nichtig. Ungeachtet der ohnehin noch strittigen Punkte wie die Frage, ob das Anschauen von gestreamten Videos überhaupt einen Copyright-Verstoß darstellt und ob sich die Abmahner den Gerichtsbeschluss, der ihnen Zugang zu den IP-Adressen der Redtube-Nutzer gewährt hat, illegal erschlichen haben.