Einer aktuellen ” Handreichung ” des Ministeriums für Kultur, Jugend und Sport Baden-Württemberg zufolge ist für Lehrer wegen datenschutzrechtlicher Bestimmungen “die Verwendung von Sozialen Netzwerken für die dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten generell verboten”. Zwar dürfen im Rahmen des Unterrichts soziale Netzwerke wie Facebook genutzt werden, um die Funktion und Vor- und Nachteile zu erklären, doch weil die Server vieler sozialer Netzwerke zum Beispiel in den USA stünden, sie die “Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der schulischen Arbeit auf Sozialen Netzwerken […] unzulässig”. Als Begründung gibt das Ministerium an, dass die Datenschutzstandards im nicht-europäischen Ausland oft nicht mit den deutschen in Einklang seien. Außerdem würden sich die AGBs nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbaren lassen.
Das Verbot – beziehungsweise “die erste Orientierung”, wie die Mitteilung an anderer Stelle im Text genannt wird – gilt für die dienstliche Kommunikation. Also etwa, wenn ein Lehrer seine Schüler per Facebook-Nachricht über ein Projekt informieren würde. Oder wenn es um die Vereinbarung von Terminen geht. Auch untereinander dürften sich die Lehrer nicht auf Google+ & Co. über das Geschehen an der Schule besprechen. Tabu sind damit auch Chats in den sozialen Netzwerken, wenn es nicht ausschließlich um private Dinge geht. Nicht erlaubt sind ferner das Mitteilen von Noten über soziale Netzwerke und das Einrichten von Lerngruppen. Dafür sollen die Lehrer beispielsweise auf E-Mails zurückgreifen.
Von den Verboten ausgenommen sind Fanpages – Schulen dürfen weiterhin eine Fanpage unterhalten und pflegen, heißt es in der Mitteilung. Dort sollen aber keine personenbezogenen Daten landen. Außerdem sollen Schulen davon absehen, Like-Buttons von sozialen Netzwerken auf ihren Webseiten zu integrieren.
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