In dem Rechtsstreit ging es darum, dass Amazon in seinen AGB festlegt, dass seine Gutscheine nur ein Jahr gültig sind und Restguthaben aus den Gutscheinen nach Ablauf der Frist verfallen. Das Oberlandesgericht München hat nun entschieden, dass beide Klauseln unwirksam sind, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen würden.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte laut eigenen Angaben Amazon bereits Ende 2006 dazu aufgefordert, die beiden Klauseln aus der AGB nicht weiter zu verwenden.”Da das Unternehmen sich nicht zur Unterlassung bereit erklärte, war eine Klage nötig, die nun auch in der zweiten Instanz erfolgreich war”, so die Verbraucherschützer.
“Immer wieder stoßen wir darauf, dass Gutscheine mit zu kurzen Gültigkeitsfristen verkauft werden. Wir bitten Verbraucher, uns zu informieren, wenn sie einen solchen Gutschein erhalten”, so Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Händler werden dazu aufgefordert, sich bei der Einlösung und Befristung von Gutscheinen an dem Urtiel zu orientieren.
“Verbraucher, die Geschenkgutscheine von Amazon besitzen, können sich auf das Urteil berufen und ihre Gutscheine oder Restguthaben auch noch nach Ablauf eines Jahres ab Ausstellung einlösen”, rät die Verbraucherzentrale.