Die Kosten für Computerprogramme lassen sich unter Umständen von der Steuer absetzen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten, allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 1 K 1484/98).
Damit gab das Gericht der Klage eines Betriebswirts statt, der die Ausgaben für die Tabellenkalkulation Microsoft Excel von der Steuer absetzen wollen. Der PC selbst ist mit einem Privatnutzungsanteil von 20 Prozent nicht steuerlich absetzbar.
Nach Auffassung des Finanzamts galt dies auch für die Software. Der Betriebswirt wollte die Anschaffungskosten jedoch als Werbungskosten bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit absetzen und klagte gegen die Behörde.
Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger glaubhaft gemacht, dass er das Programm auch zu Hause fast ausschließlich beruflich nutzt. Der Grund: An seinem Arbeitsplatz sei die gleiche Software installiert – außerdem sei eine Tabellenkalkulation keine typische Anwendung für private Zwecke. (PC-WELT, 10.05.2000, dpa/ sp)