Homepage-Bastler greifen oftmals ungeniert auf Texte, Bilder, Musik- und Videoclips anderer im Internet zu, um sie in die eigene Website einzubinden. Die wenigsten machen sich darüber Gedanken, bei wem die Rechte liegen. Die PC-WELT fragte Rechtsanwalt Johannes Richard ( www.internetrecht-rostock.de ): Was dürfen Sie auf Ihre Homepage holen, ohne Urheberrechte zu verletzen?
Wer Inhalte aus fremden Web-Seiten in die eigene Homepage einbindet, läuft fast immer Gefahr, die Urheberrechte anderer zu verletzen. Wenn der Urheber den Datenklau bemerkt, kann er auf Schadenersatz und Unterlassung klagen. Schlimmstenfalls muss der Homepage-Betreiber gemäß § 106 Urhebergesetz (UrhG) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren absitzen.
Nicht alle Inhalte gelten als schützenswert, einen gewissen schöpferischen Aufwand muss der Urheber schon betrieben haben. Für Fotos, Gemälde, Musikstücke und Filme gilt das Urheberrecht in jedem Fall, für einfache Grafiken wie Buttons in der Regel nicht. Allein der Urheber bestimmt, wie sein Werk verwendet und verbreitet werden darf.
Täuschen Sie sich nicht: Wenn Sie interessante Inhalte schon auf anderen Homepages entdeckt haben, bedeutet das nicht automatisch, dass der Urheber mit einer Weiterverbreitung einverstanden ist. Holen Sie seine Genehmigung ein. Beschränkt er seine Erlaubnis auf privaten Gebrauch, dürfen Sie die Dateien nicht auf einer gewerblichen Web-Seite verwenden. Die Quelle müssen Sie nach § 63 Urheberrechtsgesetz bei einer Veröffentlichung immer angeben.
Wer sich ohne Erlaubnis mit fremden Federn schmückt, muss zahlen. Das passierte beispielsweise Homepage-Inhabern, die Stadtplanausschnitte für Anfahrtsbeschreibungen in ihre Website eingebunden hatten. Solche Dateien heißen häufig Anfahrt.jpg. Über die Bildersuche von Google konnten Stadtplananbieter daher die Webseiten-Betreiber ausfindig machen, die ihr Urheberrecht verletzt hatten. Pro Bild wurde eine Lizenzgebühr von bis zu 1000 Euro fällig.
Wenn Sie aus Texten zitieren, sind nach § 51 Urheberrechtsgesetz kurze Textstellen – etwa zwei bis drei Sätze – mit Quellenangabe erlaubt.
Rechtlich nicht völlig geklärt ist das Bildzitat, also das Veröffentlichen von Teilen einer urheberrechtlich geschützten Abbildung. Holen Sie sich vorsichtshalber das Einverständnis des Urhebers.
Umstritten, vermutlich aber eher nicht erlaubt ist es, Teile eines Musikstücks oder eines Films sozusagen als Zitat zu publizieren.
Nicht veröffentlichen dürfen Sie den Inhalt privater Mails, die nicht von Ihnen stammen, sowie private oder intime Diskussionsbeiträge in Foren.
Außerdem hat jeder Mensch gemäß § 22 Kunsturhebergesetz das Recht am eigenen Bild. Das gilt auch, wenn Sie von Ihnen gemachte Fotos auf Ihre Homepage stellen. Ausnahmen sind Personen in einer Menschenmenge, Personen, die eher zufällig neben Gebäuden oder in Landschaften stehen sowie Personen der Zeitgeschichte. Andere unfreiwillige „Models“ könnten auf Unterlassung und Schadenersatz klagen. Nach § 33 Kunsturhebergesetz könnte eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen.