Mit den veröffentlichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof leider nur einen Teil der erhofften Klärung in Sachen Google AdWords bringen können. Durch die Vorlage der wichtigsten Frage an den Europäischen Gerichtshof wird es sich noch einige Zeit hinziehen bis klar ist, ob eine Markenrechtsverletzung auch dann vorliegt, wenn ein Konkurrent die Marke des Mitbewerbers als Google Adword für seine Werbeanzeige verwendet. Da eine Entscheidung über die Frage der markenmäßigen Benutzung in der EU einheitlich ausfallen muss, ist diese Auslegung dem EuGH vorbehalten”, sagt Verena Eckert von der IT-Recht-Kanzlei München , gegenüber pressetext. Mit insgesamt drei Entscheidungen hat sich der I. Zivilsenat des BGH am 22. Januar 2009 zur Zulässigkeit der Verwendung fremder Kriterien bei der Keyword-basierten Werbung innerhalb der Suchmaschine Google geäußert. In allen drei Fällen wurden Kennzeichen konkurrierender Unternehmen von Werbekunden als Adwords verwendet.
“Die eigentlich strittige Frage, ob Adword-Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt, ist nach wie vor offen”, sagte der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm nach der Entscheidung. “Anzeigenkunden müssen daher weiterhin vorsichtig sein und mit der Rechtsunsicherheit leben, wenn sie fremde Marken als AdWords verwenden. Markenrechtliche Abmahnungen können teuer sein und kosten in der Regel 1.500 Euro. Rechtsklarheit herrscht somit erst nach einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof”, meint Rechtsanwalt Michael Plüschke.
In zwei Fällen lehnte der BGH eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Kläger ab. Bei der Verwendung des Stichwortes “pcb”, das als Abkürzung für “printed circuit board” üblich ist und gegen das sich der Inhaber der Marken “PCB-POOL” gewandt hatte, handle es sich um eine markenrechtlich erlaubte Benutzung, entschieden die Richter. In dem anderen Fall lehnten sie eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung “Beta Layout GmbH” durch das AdWord “Beta Layout” ab, da keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG bestehe.
Im dritten Fall wurde das Schlüsselwort “bananabay” für die Google-Werbung eines Erotikartikelanbieters festgelegt. Ein Wettbewerber und Inhaber der geschützten Marke “Bananabay” hatte gegen diese Verwendung geklagt. “Da es sich hier um identische Bezeichnung und identische Waren und Dienstleistungen handelt, kommt es für eine Markenrechtsverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) darauf an, ob in der Angabe des Schlüsselwortes eine Benutzung der geschützten Bezeichnung im Sinne des Markengesetzes ist. Da die betreffende Regelung auf der Markenrichtlinie der EU beruht, ist die zugrunde liegende Vorschrift durch den Europäischen Gerichtshof verbindlich auszulegen, dem die Sache nun durch Beschluss zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde”, heißt es in einem Kommentar vom Institut für Urheber- und Medienrecht .
“Folglich hat der BGH nun die Rechtsunsicherheit zumindest für die Fälle beseitigt, in denen das Gesetz das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr verlangt. Das ist nicht nur bei geschäftlichen Bezeichnungen der Fall, sondern auch in den Konstellationen, in denen entweder eine nur ähnliche Marke und/oder nur ähnliche Waren betroffen sind. Da der Bundesgerichtshof heute ganz klar gestellt hat, dass durch die klare Kennzeichnung der Anzeigen als Werbung hier keine Verwechslungsgefahr gegeben ist, dürfte in diesen Fällen also unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH keine Markenrechtsverletzung gegeben sein”, so Eckert abschließend. (pte)