08.06.2011, 11:00

Tobias Weidemann

im Internet einkaufen

Wenn’s nicht gefällt: Ihr gutes Recht beim Umtausch

Jeder siebte Online-Kauf wird rückgängig gemacht, so das Ergebnis einer aktuellen Umfrage unter 400 Internethändlern.
Grundsätzlich hat der Kunde das Recht, einen Artikel auszupacken und so zu prüfen, wie er das auch im Laden tun könnte. Abgesehen von Hygieneartikeln, unter die zum Beispiel auch Ohrhörer oder Kontaktlinsen fallen, und Datenträgern mit Software, Musik oder Filmen hat der Kunde ein Rücksende- und Umtauschrecht von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen, bei nicht korrekter Information darüber sogar länger.
Die Widerrufsfrist beginnt bei einer korrekten Widerrufsbelehrung mit Erhalt der Ware. Nach Aussage des Anwalts Johannes Richard ist ein Teil der Belehrungen aber nicht korrekt abgefasst, so dass ein Widerruf oft auch nach Jahren noch möglich wäre.
Tritt der Kunde vom Kauf zurück und schickt die Ware zum Händler zurück, hat dieser in der Regel kein Recht, einen Teilbetrag einzubehalten, um einen Wertverlust auszugleichen. Dies geht nur, wenn der Artikel tatsächlich in nennenswertem Umfang und mit sichtbaren Spuren genutzt wurde.
Rücksendekosten: Häufiger Streitpunkt sind die Versandkosten für den Rücktransport. Die muss der Händler übernehmen, wenn der reine Warenpreis mehr als 40 Euro beträgt. Unterhalb dieser Grenze trägt der Käufer die Kosten für den Rücktransport. Wenn Sie eine Ware umtauschen wollen, kontaktieren Sie zunächst den Händler. In vielen Fällen erhalten Sie einen Rücksendeschein, mit dem Sie das Paket einfach zur Post geben und kostenlos versenden. Es ist nicht sinnvoll, einen Artikel unfrei zurückzuschicken. Denn dadurch anfallende Mehrkosten müssen schlimmstenfalls Sie tragen.
Individuell angefertigt? Bei individuell für den Besteller angefertigten Waren besteht dann kein Recht auf Umtausch, wenn der Artikel in dieser Form nicht an einen anderen Kunden verkauft werden kann. Ein Computer, der nach den Wünschen des Kunden aus genormten Komponenten zusammengebaut wird, gilt nicht als individuell angefertigt (Bundesgerichtshof, AZ VIII ZR 295/01).
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