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17.07.2008, 14:08 Uhr

Offenes WLAN

Rapper Bushido gewinnt Klage gegen Rentner

Der Rapper Bushido hat vor dem Landgericht Düsseldorf eine Klage gegen drei Anwender gewonnen, über deren Internet-Anschlüsse illegal Titel des Musikers heruntergeladen worden sind. Die Beklagten waren sich keiner Schuld bewusst und kannten Bushido zum Teil nicht - ein offenes WLAN wurde ihnen zum Verhängnis.
Teures WLAN
Teures WLAN
Ein privates WLAN kann nicht nur bequem sein, sondern schnell zu einem kostspieligen Vergnügen werden, wie ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf verdeutlicht. In dem Fall ist der Skandal-Rapper Bushido gegen einen Rentner sowie gegen ein Ehepaar vorgegangen. Den Personen wurde vorgeworfen, illegal Songs des Musikers aus dem Internet geladen zu haben. Die Beklagten wussten dabei offenbar kaum wie ihnen geschah. So erklärte der Rentner vor Gericht, dass nicht einmal wisse, wer Bushido sei, noch habe er entsprechende Software auf seinem Rechner installiert, um Musik herunterladen zu können. Das beklagte Ehepaar erklärte hingegen laut der Nachrichtenagentur DPA, dass zur fraglichen Zeit nachweislich niemand an ihrem Rechner gewesen sei.

Das Gericht jedoch bestätigte die einstweiligen Verfügungen gegen die Beklagten (u.a. Az.: 12 O 195/08). Dabei wurde der Grundsatz der "Störerhaftung" angewendet. Nach diesem Grundsatz können Anschlussinhaber für rechtswidrige Taten Dritter zur Rechenschaft gezogen werden. Dem Gericht zufolge müssten die Beklagten als "Störer" haften, auch wenn Dritte möglicherweise ein nicht geschütztes WLAN missbraucht und somit ihre IP-Adresse genutzt hätten. Außerdem hätten die Beklagten ihr WLAN sichern und mit einem Passwort schützen müssen.
Laut DPA müssen sich die Beklagten nun auf erhebliche Anwalts- und Verfahrenskosten einstellen. Darüber hinaus wird strafrechtlich ermittelt. Sollten erneut Bushido-Songs über die Leitungen der Beklagten getauscht werden, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Mit seiner Entscheidung widerspricht das LG Düsseldorf einem ähnlich gelagerten Fall, den das OLG Frankfurt vor kurzem behandelt hat (Az. 11 U 52/07). Auch hier wurde einem Anschlussinhaber vorgeworfen, illegal Musik zu tauschen. Auch hier war ein ungesichertes WLAN mit im Spiel. Das OLG Frankfurt hingegen kam zu dem Ergebnis, dass die Störerhaftung in diesem Fall nicht anzuwenden ist. Kurz zusammengefasst: Eine Störerhaftung käme nur dann in Frage, wenn eine Person wissentlich seinen Anschluss einem Dritten überlässt und er bei Rechtsverletzungen durch den Dritten nicht eingegriffen hätte. Beim Missbrauch eines WLAN-Anschlusses hingegen hätte der Beklagte in der Regel überhaupt nicht erkennen können, dass Rechtsverletzungen stattfinden, so dass eine Ausweitung der Haftung auf diesen Bereich unverhältnismäßig sei. So weit die Kurzzusammenfassung, wesentlich detaillierter ist hingegen das ausführliche Urteil des OLG Frankfurt.
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Was halten Sie von dem Fall? Ist Ihnen so etwas schon einmal passiert, oder in Ihrem Bekanntenkreis vorgekommen? Wie ist die Sache ausgegangen? Posten Sie Ihre Erfahrungen im Forum zu dieser News.
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