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23.03.2008, 15:14 Uhr

Recht

Herber Rückschlag für Musikindustrie

Die Musikindustrie wird durch die neue Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in ihren Möglichkeiten zur Abmahnung von Tauschbörsennutzern arg eingeschränkt. Musikpiraterie sei keine schwere Straftat.
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung in der vergangenen Woche dürfen Verbindungsdaten nur noch bei Verdacht einer schweren Straftat an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden. Dies dürfte entgegen der gestrigen Stellungnahme der Musikindustrie eine Verfolgung von Musikpiraten deutlich erschweren: „Damit dürfte die Abmahnwelle der Musikindustrie gegen deutsche Tauschbörsennutzer vorerst ein Ende haben“, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Kanzlei Wilde & Beuger. In 900 Fällen habe der Jurist bereits die Interessen von Filesharing-Nutzern vertreten, die rechtliche Lage würde diese Arbeit nun deutlich vereinfachen: „Das Verfassungsgericht sagt klipp und klar, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nur zur Ermittlung schwerer Straftaten verwendet werden dürfen. Genau zu diesen schweren Straftaten zählt aber Tausch von Musik im Internet gerade nicht.“, ist sich Solmecke sicher.

Bisher galt es als unklar, ob gespeicherte Verbindungsdaten auch zur Ermittlung der Postadresse verwendet werden dürfen. Dies sei durch die kürzliche Entscheidung des Verfassungsgerichts eindeutig geklärt worden. Ob diese Regelung jedoch von Dauer ist, sei unklar: „Es darf nicht vergessen werden, dass es sich hier nur um eine vorläufige Eilentscheidung aus Karlsruhe handelt“, so Rechtsanwalt Solmecke. Eine Speicherung der Daten finde auch weiterhin statt. Die Herausgabe ist jedoch vorerst nicht möglich. Ob das Urteil jedoch in einem späteren Verfahren anders ausgelegt wird, bleibe offen. Es sei sogar möglich, dass die bisher gespeicherten Daten auch nachträglich zur Strafverfolgung eingesetzt werden können.
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Schwerpunkt:  Musikindustrie
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