Die vorstehenden Anforderungen sollten unbedingt beachtet werden, da ansonsten auch strafrechtliche Konsequenzen drohen könnten. Die unbefugte Sammlung und Sichtung von emails kann nämlich den Straftatbestand des Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, sowie des Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB erfüllen.
Der Autor Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover.
Kontakt: Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de
Der Artikel stammt von unserer Schwesterpublikation channelpartner.de.
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