18.11.2011, 11:00

Matthias Schwindt

Smartphone-Apps als Radarwarner

Sind Radarwarner erlaubt?

Die rechtliche Situation zur Verwendung von Radarwarngeräten beziehungsweise Blitzer-Warnern regelt in Deutschland Paragraph 23 (1b) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): “Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).” Eine ähnliche Regelung besteht für Österreich. In der Schweiz wird das Thema Blitzer-Warner noch strenger geahndet. Dort ist bereits das bloße Mitführen verboten und führt zum Einzug und zur Vernichtung des Gerätes.
 
In Deutschland dürfen Polizeibeamte einsatzbereite Radarwarner sicherstellen. Damit sind jedoch nur die Stand-Alone-Navigationsgeräte gemeint. Die Rechtslage bei Radarwarn-Apps ist dagegen deutlich komplizierter und derzeit rechtlich noch ungeklärt.
Johannes Richard, Rechtsanwalt aus Rostock dazu: „Wer einen einsatzbereiten Radarwarner mitführt, dem drohen ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro sowie 4 Punkte in Flensburg. Theoretisch ist die Sicherstellung oder Vernichtung des Gerätes (also auch eines Smartphones mit installierter Radarwarn-App) möglich. Inwieweit hier eine Interessenabwägung dahingehend erfolgen muss, dass beispielsweise die Speicherkarte gelöscht wird, auf der sich das Programm befindet, das Gerät jedoch selber wieder zurückgegeben werden muss, quasi als mildestes Mittel, kann derzeit noch nicht abschließend gesagt werden.“ Polizisten, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter betreten mit Radarwarn-Apps eben Neuland. Die finale Rechtslage ist noch nicht geklärt.
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