Wir verraten, was Sie sich als Kunde gefallen lassen müssen und was nicht. ©iStockphoto.com/JoKMedia
Kaum zu fassen: Längst nicht jede als "neu" verkaufte Hardware aus Online-Shops ist tatsächlich völlig unbenutzt. Wir verraten, was Sie bei Betrug unternehmen können.
Wer im Internet bei einem Händler einkauft, erwartet selbstverständlich Neuware – die Realität sieht mitunter aber anders aus. Ein besonders krasser Fall wurde im Frühjahr publik: Da hatte ein IT-Berater aus Hockenheim bei Amazon eine Festplatte bestellt. Stutzig machte den Empfänger schon, dass er die Festplatte ohne Transportverpackung in einer schlichten Pappschachtel erhielt: „Die lag lose im Karton“, bestätigt der Fachmann im Gespräch mit PC-WELT, „damit waren keinerlei Vorgaben des Herstellers für den Transport eingehalten.“ Weitere Tests ergaben, dass der Datenträger keineswegs neu war: Die Platte war schon mehr als 1500 Stunden in Betrieb gewesen, wie das Auslesen der SMART-Parameter zeigte. Ein Programm zur Datenwiederherstellung bestätigte ebenfalls, dass die Festplatte bereits im Einsatz gewesen war.
Umfrage im Handel: „Widerrufsrecht wird missbraucht“
Dieses Beispiel der gebrauchten Festplatte ist insofern besonders bemerkenswert, weil der Online-Händler hier Ware, die schon mehrere Monate in Gebrauch war, als neu verkauft hat – und es ist Zufall, dass der Fall an die Öffentlichkeit gelangte. So extrem geht es selten zu, dass Online-Käufer aber schon ausgepackte und „leicht gebrauchte“ Ware erhalten, entspricht der Realität und ist die Kehrseite des Widerrufsrechts beim Interneteinkauf. Denn privaten Kunden steht bei sämtlichen Online-Bestellungen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, ohne dass es irgendeiner Begründung bedarf.
Davon machen die Verbraucher offenbar regen Gebrauch: Nach einer Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) schickte jeder Siebte über das Internet bestellte Waren wieder zurück. Fast 80 Prozent der knapp 400 befragten Online-Shops klagten über regelrechten Missbrauch, nach Ansicht von einem Drittel der Händler hatten die zurückgeschickten Artikel durchschnittlich 30 Prozent oder mehr an Wert verloren. Auf die Frage: „Wie verhalten Sie sich gegenüber Verbrauchern, die häufig von ihrem Recht auf Widerruf Gebrauch machen?“ haben deshalb zwei Drittel der Shops geantwortet, dass sie die Belieferung solcher Kunden einstellen.
Online-Händler verkaufen Retourartikel wieder als neu
So günstig das Widerrufsrecht auf den ersten Blick für die Verbraucher erscheint, sie haben doch selbst mit den Folgen zu kämpfen. Was sollen die Händler auch anderes tun, als die Retourware wieder zu verkaufen? Genau das machen sie auch, wie die DIHK-Umfrage bestätigt. In der Folge bekommen Kunden Artikel zugeschickt, die schon einmal in Umlauf waren. Im besten Fall hat der Erstbesteller das Produkt nur ausgepackt, im schlimmeren Fall regelrecht in Gebrauch genommen. Was aber sollten Sie als Kunde tun, wenn Sie einen vermeintlich neuen Artikel erhalten, der offensichtlich bereits in Umlauf war? Die Antwort ist nicht ganz einfach, weil es keine gesetzliche Definition von „neu“ und „gebraucht“ gibt.
Kurz zusammengefasst gilt, dass das Testen und Ausprobieren ein elektronisches Gerät nicht automatisch als „gebraucht“ klassifiziert. So ist insbesondere auch das Öffnen einer Verpackung unschädlich. Gerade Elektrokleinartikel sind in sogenannten BlisterVerpackungen regelrecht eingeschweißt, die man mit der Schere aufschneiden muss, um die Ware ausprobieren zu können. Nach vorherrschender Rechtsprechung liegt hier kein Gebrauch vor, damit muss der Händler den erneut angebotenen Artikel auch nicht gesondert kennzeichnen – selbst, wenn das aus Kundensicht ärgerlich ist.
In einem konkreten Rechtsstreit entschied das Amtsgericht Rotenburg (Wümme), dass ein Handy, in das beim Ausprobieren bereits Zugangsdaten für ein Mailkonto eingegeben wurden, weiter als nicht in Gebrauch genommen gilt (AZ: 5 C 350/07). Dies sei im Rahmen der Prüfung des Widerrufsrechts bei Online-Bestellungen erlaubt. Der Händler durfte das Mobiltelefon also weiter als neu verkaufen, dem neuen Käufer stehe kein Minderungsrecht zu, entschieden die Richter. Das Gleiche gilt für einen Rechner, der nur kurz zum Testen lief.
Noch weiter ging der Bundesgerichtshof vor eineinhalb Jahren, als er den Verkäufer eines Wasserbetts zur Rückzahlung des kompletten Kaufpreises verpflichtete, nachdem der Käufer das Bett drei Tage ausprobiert hatte (AZ: VIII ZR 337/09). Unabhängig von dem unter Umständen tatsächlich eingetretenen Wertverlust für den Händler haben die Richter des BGH hier entschieden, dass der Kunde die Ware nur ausprobiert und getestet, keineswegs aber benutzt habe. Ähnlich hatte 2009 schon der Europäische Gerichtshof geurteilt: Online-Händler können von ihren Kunden im Falle eines Widerrufs nicht generell Wertersatz für die Nutzung der zurückgeschickten Artikel verlangen.
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19.08.12
Ähmm, nach dem Bericht ist es doch in aller Regel gerade kein Betrug, wenn die Ware weiterhin als "neu" verkauft wird. Und wo wird in dem Artikel verraten, was man unternehmen kann?
Also, ich fühlte mich nach der Lektüre leicht veräppelt.
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19.08.12
Da hatte wohl irgendein Scherzkeks in der Red gemeint die Kommentare zu dem Artikel müssten in der Kaufberatung erscheinen...
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19.08.12
Steht doch dabei:
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19.08.12
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19.08.12
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19.08.12
In dem Artikel steht noch mehr Unsinn:
"So ist insbesondere auch das Öffnen einer Verpackung unschädlich."
Die Software darfst Du dann mal beim Händler zurückgeben.
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19.08.12
Oder es wird an den Personalkosten gespart:
Ey Alder, bisse gut bei Aufsatz unn kannste machen Satz mit Subjekt, Prädikat unn Objekt oder so, musse gehen zu voll coole Zeitung mit Computerzeugs.
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20.08.12
Rentner-BRAVO = Apotheken Umschau
Tageszeitungs-BRAVO = BILD
Computer und Technik-BRAVO = PC-Welt
..... oder so...................
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20.11.12
Wenn ein Richter - und sei seine Gehaltsstufe noch so hoch - urteilt, daß ein ausprobiertes Gerät noch neu sei, dann ist der schlicht befangen oder blöde.
Natürlich ist das Teil nicht mehr neu! - Vielleicht neuwertig. Aber das muß dann ganz eindeutig im Angebot drin stehen!
Ich habe von Cyberport zwei HDD-Recorder gekauft jeder 430 schwer. Einer war originalverpackt, der andere schäbig aufgerissen und wieder zugepappt ohne jegliche Liebe! Alleine diese Art ein Verpackung zu öffnen lässt auf Penner schließen und da ist mir das Risiko viel zu hoch, daß nachher etwas fehlt oder ein versteckter Defekt vorliegt. Zudem ist einfach die Freude eine andere - das ist vergleichbar mit dem merkantilen Minderwert nach einer Autoreparatur. Also habe ich denen geschrieben, daß ich gerne zwei neue geräte bekommen möchte, was sie dann auch, nach zwei Wochen war alles abgewickelt, wohl murrend getan haben.
Natürlich ist das Rückgabe-Recht ein Problem, da ein erheblicher Teil der Bevölkerung einfach nur assoziale Penner sind - in allen Gesellschaftsschichten!! - und der Händler dann deren Rückläufe nicht mehr richtig verkaufen kann. Das ist dann wohl die B-Ware. Man sollte ein Zentralregister einführen, so à la Schufa und solche Penner dann vom Rückgaberecht ausschließen. Oder die Händler müssen dazu übergehen von sehr teuren Geräten ein Muster erst zuzuschicken, daß bei Gefallen dann durch ein Neues ausgetasucht wird.
Till
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20.11.12
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20.11.12
Nun ja, über die drastische Formulierung kann man streiten, aber im Kern kann ich ihm da nicht widersprechen. ;)
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20.11.12
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20.11.12
Hast Du von Nichts eine Ahnung?
Fast alle Laptops unter 1.200 EUR werden in solchen Eierkisten verpackt.
Und die meisten Festplatten sehen innen genau so aus.
Mich stört es übrigens nicht im Sinne der besseren Wiederverwertung.
Allerdings ißt das Auge mit, da gebe ich Dir teilweise Recht.
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20.11.12
Dass man sowas bei Cyberport erlebt, wundert mich allerdings, schließlich haben die einen komplett eigenen Shop nur für Rückläufer, mit Rabatt. Ist vielleicht ins falsche Lager gerutscht.
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