19.10.2009, 10:28

Christian Löbering

Online-Händler

Neues Urteil zur Garantiewerbung im Internet

Neues Urteil ist gleichermaßen interessant für Online-Händler wie -Kunden: Eine komplette Angabe aller Garantiebedingungen ist demnach nicht immer notwendig.
Viele Verbraucher, aber auch Internethändler, verwechseln den Begriff der gesetzlichen Gewährleistung mit dem der Garantie. Landläufig ist oftmals von einer "Garantie" die Rede, wenn eigentlich die gesetzliche Gewährleistung gemeint ist. Die Garantie geht jedoch über die Gewährleistung hinaus und steht neben der Gewährleistung. Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass für Verbraucher Informationen zu einer zusätzlichen Herstellergarantie bspw. kaufentscheidend sein können. Ein weiterer beliebter Fehler von Internethändlern ist es, nicht zwischen einer Garantie und einer "Herstellergarantie" zu unterscheiden. Im ersteren Fall würde der Händler selbst die Garantie übernehmen. Durchaus häufiger ist jedoch der Fall der Herstellergarantie. In diesem Fall räumt der Hersteller noch zusätzliche Garantieleistungen ein.
Die Bewerbung mit Garantien ist schwierig, komplex und anspruchsvoll, da § 477 BGB hohe Informationsanforderungen an die Garantiewerbung stellt. Gerade im Bereich des Angebotes von Computerzubehör bspw. sind sehr lange Garantien (das Problem der lebenslangen Garantie ist noch einmal wieder eine ganz andere Baustelle) durchaus üblich. Wenn somit mit Garantien geworben wird, stellt sich die Frage, ob der gesamte Inhalt der Garantie, so wie es § 477 BGB vorschreibt, bereits im Internetangebot selbst dargestellt werden muss. Verschiedene Landgerichte haben in der Vergangenheit auf Grund einschlägiger Abmahnungen fehlende Informationen zum Garantieumfang bereits im Internetauftritt selbst als wettbewerbswidrig angesehen.
Dieser Ansicht ist das OLG Hamburg in einem aktuellen Beschluss vom 09.07.2009, Az.: 3 U 23/09, (für die Übersendung danken wir den Rechtsanwälten Frauenheim, Enzmann & Kollegen) entgegengetreten, wie unsere Schwesterpublikation Channelpartner.de schreibt:
Nach Ansicht des OLG Hamburg ist eine komplette Information über Garantiebedingungen bei Internetangeboten nicht zwangsläufig notwendig. Gegenstand des Verfahrens war eine Bewerbung mit der Aussage "Garantiezeit von fünf Jahren".
Nach Ansicht des Senates verlangt bereits § 477 BGB nicht, dass bei einer Werbung auf den Inhalt der Garantie aufmerksam gemacht wird. Werbliche Aussagen seien allenfalls eine Aufforderung zur Abgabe einer Vertragserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages (eine sogenannte invitatio ad offerendum) und sind somit nach dem Wortlaut des § 477 BGB nicht Regelungsgegenstand.
Auch aus EU-Vorschriften lässt sich nach der Ansicht des Senates nicht herleiten, dass bereits im Internet, bzw. im Rahmen der Werbung, auf die genauen Garantiebedingungen hingewiesen werden muss. Hieraus begründet der Senat seine Ansicht, dass der mit § 477 BGB bezweckte Schutz vor Irreführung nicht dahin zielt, den Verbraucher vor Vertragsschluss über den Inhalt der Garantie und ihre Konkurrenz mit gesetzlichen Ansprüchen aufzuklären. Folge ist, dass § 477 BGB, in dem der genaue Inhalt einer Garantieerklärung geregelt wird, keine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass fehlende oder unvollständige Informationen gemäß § 477 BGB nicht abgemahnt werden können. § 477 BGB dient nach Ansicht des Senates dazu, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss auf Grund einer unklaren Fassung der Garantieerklärung davon abgehalten wird, ihm zustehende gesetzliche Rechte wahrzunehmen.
Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Vorherige Seite
Seite 1 von 2
Diskutieren Sie mit anderen Lesern über dieses Thema:
PC-WELT-Experten lösen Ihr PC-Problem
Immer informiert mit dem PC-WELT Newsletter
Best-of PC-WELT   PC-WELT Apps
PC-WELT Business-IT   PC-WELT Community
Facebook-Freunde empfehlen
3x PC-WELT testen!
Ja, ich teste 3x die PC-WELT mit DVD für nur 11,90 € (19,- Sfr). Den 4 GB USB-Stick erhalte ich gratis dazu.
PC-WELT 6/ 2012
Anrede:
Vorname:
Nachname:
Straße/Nr:
PLZ/Ort:
Land:
E-Mail:
Nur wenn ich innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der 3. Ausgabe nichts von mir hören lasse, möchte ich die PC-WELT mit DVD zum gleichen Preis weiterbeziehen (D: 55,80 €/Jahr, EU: 64,80 €/Jahr, CH: 103,70 Sfr/Jahr). Nach dem Testzeitraum ist der Bezug jederzeit kündbar.
Ich bin damit einverstanden, dass die IDG Tech Media GmbH und ihre Partner mich per E-Mail über interessante Vorteilsangebote informieren.
- Anzeige -
Angebote für PC-WELT-Leser

PC-WELT Verleihshop
Keine Abogebühren oder unnötige Vertragsbindungen. DVDs und Spiele bequem von zu Hause aus leihen.

Tarifrechner
Der PC-WELT Preisvergleich für Strom, Gas und DSL. Hier können Sie Tarife vergleichen und bequem viel Geld sparen.

PC-WELT Preisvergleich
In unserem großen Preisvergleich finden Sie die günstigsten Preise und alle redaktionellen Tests auf einen Blick.

- Anzeige -
Marktplatz
DELL

Dell Vostro 3550 Business Notebook
Komfort eines erweiterten Arbeitsbereichs, ohne mobile Anforderungen zu beeinträchtigen.

Congstar

congstar Full Flat nur noch 39,99€
Endlos in alle dt. Netze telefonieren, beste D-Netz-Qualität.

Congstar

Der günstige Tarif für Vielsurfer
congstar Smart 100. Surfen und telefonieren im besten D-Netz.

CosmosDirekt

CosmosDirekt Riesterrente
Mit der Riester-Rente privat mit hohen staatlichen Zulagen fürs Alter vorsorgen.

54014
Content Management by InterRed