11.03.2010, 10:10

Christian Löbering

Online-Handel

Verschiedene Rechtsgebiete beachtenNeue Werbeformen

Wer im Internet Werbung betreibt, muss nicht nur das Wettebewerbsrecht in all seinen Formen und Ausprägungen beachten, sondern auch andere Rechtsgebiete. Wer Verbraucher per E-Mail anschreibt, muss den Datenschutz beachten. Wer mit Fotos wirbt, muss aufpassen, dass er nicht gegen Marken- oder Urheberrechte verstößt. Auch Persönlichkeitsrechte von Personen (etwa Prominenten) oder Unternehmen können betroffen sein, insbesondere dann, wenn mit den Fotos von Menschen geworben wird, ohne sie zu fragen.
Bei Werbung für Dinge, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht geeignet sind, muss der Jugendschutz beachten werden. Bekanntermaßen finden Erotikangebote im Internet weite Verbreitung. Werbung dafür ist natürlich rechtlich nicht unproblematisch - denn: Wie kann der Werbende/Erotikanbieter (sicher) wissen, ob vor dem Bildschirm ein Minderjähriger oder ein Erwachsener sitzt? Kommt es darauf an?
Während die E-Mail vielleicht noch vergleichbar mit einer (alten) Werbebrief-Sendung ist und somit rechtlich zumindest annähernd ähnlich behandelt werden könnte, stellen sog. Key- oder Adwords etwas vollkommen Neues dar. Genauso Pop-Up Werbung oder Weblogs.
Diese neuen Werbeformen können zu Interessenkonflikten führen. So etwa wenn ein Unternehmen den Markennamen eines anderen Unternehmen derart benutzt, dass dessen Eingabe in der Google-Suchmaske dazuführt, dass nicht der Markeninhaber in der Werbespalte auftaucht, sondern das andere Unternehmen. Auf diese Weise könnten Verbraucher "umgelotst" werden. Ist das eine Markenrechtsverletzung?
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