27.04.2009, 11:10

Christian Löbering

Kündigung

Diskriminierung wegen Alters ist unzulässig

Der Arbeitgeber muss überzeugend darlegen, warum ein Arbeitnehmer nicht in die Personalstruktur passt. Andernfalls kann eine altersbedingte Kündigung als Altersdiskriminierung gelten und zu einem Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers führen.
In seiner Entscheidung vom 22.01.2009 hat das Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 8 AZR 906/07) entschieden, dass ein wegen Altersdiskriminierung unzulässig benachteiligter Beschäftigter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des erlittenen Schadens hat, der sich nicht als Vermögensschaden darstellt.
In dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, war die Klägerin als Erzieherin in einer vom beklagten Land betriebenen Kindertagesstätte beschäftigt. Mit dem Stellenpoolgesetz vom 9. Dezember 2003 errichtete das beklagte Land den sog. Stellenpool als Landesbehörde. Zu dieser wurden die Landesbeschäftigten versetzt, die von ihrer Dienst- oder Personalstelle dem "Personalüberhang" zugeordnet worden waren. Die Auswahl der zuzuordnenden Beschäftigten erfolgte aufgrund einer Verwaltungsvorschrift anhand eines Punkteschemas. Für die in einem Eigenbetrieb zusammengefassten Kindertagesstätten war die Auswahl auf Erzieherinnen beschränkt, welche am 1. Oktober 2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Klägerin, die zum Stichtag älter als 40 Jahre war, wurde dem Personalüberhang zugeordnet und ab 1. Januar 2007 zum Stellenpool versetzt.
Aus diesem Grund, so Henn, hatte sie wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund ihres Alters ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Das Landesarbeitsgericht hatte das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung von 1.000,00 Euro verurteilt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des beklagten Landes nun zurückgewiesen. Dieses habe nichts dargelegt, was die unterschiedliche Behandlung der Klägerin wegen ihres Alters rechtfertige. Allein die Berufung auf das Erfordernis der Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur genüge dazu nicht. Das beklagte Land hätte konkret darlegen müssen, wie diese Personalstruktur aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie aufgrund der vorgenommenen Personalauswahl hätte erreicht werden sollen.
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