04.08.2009, 09:42

Michael Rath

Datenschutz

Adresshandel wird erschwertKommentar und Ausblick

Das neue BDSG sieht Beschränkungen im Bereich Adresshandel und Werbung vor, denen allerdings großzügige Ausnahmen und Übergangsfristen (zum Teil bis zum 31. August 2012) gegenüberstehen. Unternehmen müssen danach künftig grundsätzlich eine qualifizierte Einwilligung der Verbraucher einholen, bevor sie deren Daten weitergeben. Sie müssen zudem die Empfänger von Werbeschreiben auch darüber informieren, woher diese Daten ursprünglich stammen. Dies soll eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Datenerhebung und anschließender Verarbeitung ermöglichen.
Erfreulicherweise ist das so genannte Listenprivileg, nach dem bestimmte listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten auch ohne Einwilligung verarbeitet werden können, mit Einschränkungen erhalten geblieben. Dazu zählt etwa die Geschäftswerbung: Es ist ohne Einwilligung erlaubt, Betroffenen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit an deren Geschäftsadresse Werbung zu senden, auch wenn diese bislang noch nicht zum Kundenstamm gehörten (geschäftliche Neukundenakquise). Weitere Ausnahmen gelten für den Bereich der Bewerbung von Bestandskunden, für steuerbegünstigte Spendenwerbung und Werbung nach näher definierten Transparenzgeboten.
Wie bisher darf der Nutzung allerdings kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegenstehen. Das entgegenstehende Interesse wird regelmäßig angenommen, wenn der Empfänger beispielsweise nach der erforderlichen Aufklärung über sein Recht zum Widerspruch dem Erhalt der Werbung widersprochen hat.
Trotz dieser Reform sind die gesetzgeberischen Aktivitäten zur Neuregelung des Datenschutzrechtes noch nicht abgeschlossen. Eine Arbeitsgruppe der Bundesressorts prüft derzeit weiteren Handlungsbedarf und wird möglicherweise noch vor der nächsten Bundestagswahl weitere Entwürfe für ein umfassendes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz vorlegen. Die bislang zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Regelungen dürften zu zahlreichen Konflikten mit etablierten Abläufen im Unternehmen führen. So werden durch das neue Gesetz, das in großen Teilen bereits ab Anfang September 2009 gilt, präventive und etwa im Rahmen der Korruptionsbekämpfung möglicherweise sogar notwendige Maßnahmen unterbunden. Ein angemessener Ausgleich zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen ist mit diesem Verbot jedoch noch nicht gefunden. Zudem sind die Unternehmen aufgerufen, ihre internen Datenschutz-Vorgänge auf den Prüfstand zu stellen, um dem novellierten Datenschutzgesetz und den nunmehr etablierten Mitteilungspflichten sowie den Anforderungen an die schriftliche Fixierung der Auftragsdatenverarbeitung nachzukommen.
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