28.04.2009, 11:11

Christian Löbering

Karriere

Vorsicht bei Änderungskündigungen

Ein Arbeitnehmer muss Klarheit haben, welcher Vertragsinhalt für ihn maßgeblich ist.
In seiner Entscheidung vom 15.01.2009 hat das Bundesarbeitsgerichts (BAG) festgestellt, dass eine Änderungskündigung schon dann unwirksam ist, wenn für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich ist, welche konkreten Arbeitsbedingungen künftig für ihn gelten sollen. (Az.: 2 AZR 641/07)
In dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart (www.vdaa.de), war ein Arbeitnehmer seit 1999 bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt und wurde als Produktionshelfer ausgeliehen. Ende 2005 kündigte der Arbeitgeber fristgemäß und bot dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag an, der unter anderem eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag jedoch "unwirksam" sei, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten.
Der Arbeitnehmer nahm die angebotene Änderung unter Vorbehalt an und erhob Kündigungsschutzklage, die das BAG nun in letzter Instanz bestätigte, so Henn. Es könne nach den Ausführungen des Gerichts dahinstehen, ob das beklagte Arbeitsüberlassungsunternehmen den Arbeitnehmer nicht mehr dauerhaft zu den bisherigen Arbeitsbedingungen, das heißt zu sogenannten Equal-treatment-Bedingungen, vermitteln wollte und ob die angebotenen geänderten Vertragsbedingungen verhältnismäßig waren. Ein Arbeitnehmer müsse einem Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt künftig für ihn maßgeblich sein soll.
Henn empfiehlt daher allen Arbeitgebern, diese Rechtsprechung bei ihren Änderungskündigungen zu beachten. Arbeitnehmer sollten unklare Kündigungen oder Änderungskündigungen durch ausgewiesene Spezialisten für Arbeitsrecht überprüfenzu lassen, die in der Regel an dem Zusatz "Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu erkennen sind, und verweist dabei auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
Weitere Informationen und Kontakt:
Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll., Theodor-Heuss-Str. 11, 70174 Stuttgart, Tel.: 0711 30 5893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de
Der Artikel stammt von unserer Schwesterpublikation Channelpartner.de.
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